Vollmachten sind für Ärzte wie Patienten gleichermaßen sinnvoll

Gerade Ärzte und Ärztinnen sollten wissen, wie bedeutsam Vollmachten sein können und die eigene Vorsorge nicht vergessen. Für niedergelassene Mediziner.:innen sind sie eine Pflichtaufgabe, die schon bei der Praxisgründung zu erledigen ist. Es existieren unterschiedliche Arten von Bevollmächtigungen mit verschiedenen Konsequenzen für den Fall, dass der:die Vollmachtgeber:in nicht mehr handlungsfähig ist. Wir klären über die Unterschiede zwischen Vorsorge-, Unternehmervollmacht, Patienten-, Betreuungs- und Sorgerechtsverfügung auf. Sie erfahren im Folgenden, wie Sie Vollmachten und Verfügungen unkompliziert und rechtlich einwandfrei erstellen lassen. Warum ist eine Unternehmervollmacht für niedergelassene Ärzte & Ärztinnen wichtig? Ärzte und Ärztinnen kennen das aus ihrer täglichen Praxis, ein Unfall reißt Menschen aus ihrem gewohnten Leben heraus. Von einem Tag auf den anderen ist nichts mehr, wie es einmal war. Schwere Krankheiten, Unglücke oder der frühe Tod ereilen auch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen. Haben Praxisinhaber:in für diese Fälle keine verbindlichen Festlegungen getroffen, ist guter Rat teuer und nicht selten der Fortbestand der Arztpraxis gefährdet. Soll die Praxis weitergeführt werden, muss in einer Unternehmervollmacht geregelt sein, wer übliche geschäftliche Entscheidungen für die Praxismitarbeiter:innen und den Praxisablauf treffen darf. Ansonsten kommen zu Schmerz und Belastung durch den plötzlichen Einschnitt auch noch Chaos, Hilflosigkeit oder Streitereien in der Praxis hinzu. Auch wenn es nur um einige wenige Wochen geht, in denen der:die Praxisinhaber:in am selbstständigen Handeln gehindert ist, können große wirtschaftliche Verluste mit Folgeschäden entstehen, von Imageschäden bei Patient:innen ganz abgesehen. Es müssen beispielsweise Rechnungen bezahlt, Gehälter überwiesen oder Probleme mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geklärt werden. Komplizierter sind die Verhältnisse in Gemeinschaftspraxen, wenn gesellschaftsrechtliche Entscheidungen notwendig sind. Dann kann der:die Anteilsinhaber:in, zum Beispiel in der Gesellschafterversammlung, seine:ihre Rechte nicht wahrnehmen. An seiner:ihrer Stelle agiert ein vom Gericht bestellte:r Betreuer:in, sofern keine Unternehmervollmacht existiert. Wer nicht möchte, dass im schlimmsten Fall ein amtlich bestellter fremder Berufsbetreuer:in die Leitung der eigenen Arztpraxis übernimmt, kümmert sich frühzeitig um eine Unternehmervollmacht. Idealerweise wird die Pflicht zu einer solchen Bevollmächtigung bereits in den Gesellschaftsvertrag für die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) aufgenommenen. Jedoch leiden nicht nur Gesellschafter, angestellte Ärzte und Ärztinnen oder Personal unter der schwierigen Situation, wenn Mediziner:innen ausfallen. Partner, Familie sowie Angehörige befinden sich ebenfalls in einer absoluten Ausnahmesituation. Wurde keine Vertrauensperson in einer Vollmacht und in Verfügungen festgelegt, führt dies zu einer gerichtlich veranlassten rechtlichen Betreuung. Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen und volljährige Kinder werden zwar vorzugsweise vom Gericht als rechtliche Betreuungsperson in Betracht gezogen, sind jedoch in allen Belangen rechenschaftspflichtig. Das bedeutet: Alltägliche Handlungen, wie z. B. Überweisungen tätigen, müssen dokumentiert und dem Gericht unter Angabe eines Verwendungszweckes vorgelegt und teilweise genehmigt werden, was zu einer zusätzlichen Belastung führt. In ca. 50 % aller Betreuungsfälle bestimmt das Gericht jedoch eine (fach)fremde Betreuungsperson, die dann über private oder auch geschäftliche Bereiche entscheidet und dabei keine berufliche Spezifikation vorweisen muss. Hinzu kommt, dass das offizielle Prozedere bei Gericht zu erheblichen Verzögerungen führen kann, die schlimmstenfalls die Insolvenz der Praxis verursachen. Unternehmervollmacht für Ärzte & Ärztinnen Warum sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für alle Menschen unentbehrlich? Jeder kann davon betroffen sein, zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr selbstbestimmt handeln bzw. gar keine Entscheidungen mehr treffen zu können. In diesen Fällen muss eine andere Person für Sie entscheiden, Sie vertreten. Ein häufiger Irrtum ist hierbei, dass dann Ehepartner und Ehepartnerinnen, Eltern, Geschwister oder Kinder automatisch vollumfänglich und dauerhaft für Sie handeln können. Wurden jedoch vorab keine Vorsorgeregelungen über Vollmachten und Verfügungen getroffen und darin Angehörige festgelegt, muss von Gerichts wegen eine Betreuungsperson bestellt werden. Auch wenn das Gericht die Familie für die Betreuung in Betracht zieht, ist sie diesem in vielen Belangen zu jeder Zeit rechenschaftspflichtig. In ca. 50 % aller Betreuungsfälle wird aber aufgrund möglicher Interessenskonflikten innerhalb der Familie sogar eine fremde Betreuungsperson bestellt, die dann nach Ihrem mutmaßlichen Willen eigenständig Entscheidungen trifft, die möglicherweise nicht in Ihrem Sinne sind. Was regeln die einzelnen Vollmachten? Im Ernstfall reicht die Vollmacht zur Vorsorge oft nicht aus. Es gilt, nicht nur unter medizinischen Aspekten zu entscheiden, sondern auch familiären Faktoren und der Vermögenssorge Rechnung zu tragen. Selbstständige müssen im Interesse ihres Geschäfts handeln, ein niedergelassener Arzt oder Ärztin hat die Fortführung der Praxis und andere unternehmerische Fragen zu klären und trägt dafür die Verantwortung. Unternehmervollmacht Die Unternehmervollmacht hat Bedeutung für Firmen und alle auf eigene Rechnung arbeitenden Personen wie niedergelassene Ärzte und Ärztinnen. Darin wird geregelt, was mit dem Unternehmen geschehen soll, wenn der oder die Inhaber:in nicht mehr in der Lage sind, dieses zu führen, sei es kurz- oder langfristig. Der:Die Vollmachtgeber:in benennt meist einen Bevollmächtigten, der die Arztpraxis in eigenen Sinne weiter- oder einzelne, genaue Handlungsanweisungen ausführt. Der:Die Bevollmächtigte kann frei gewählt werden. Es sollte jedoch jemand bestimmt werden, der die nötige Fachkompetenz mitbringt und absolut vertrauenswürdig ist, da die Person u. a. Verträge schließen darf. Die Unternehmervollmacht muss schriftlich erteilt werden und beinhaltet drei Teile: eine Generalvollmacht für die Ausübung der Praxisgeschäfte sowie eine Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung für die Privatperson des:r Praxisinhabers:in. Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmachten sind auf privater Ebene das maßgebliche Rechtsdokument und können sich auf alle Rechtsbereiche erstrecken. Darin wird festgelegt, dass ein Mensch für jemand anderen Entscheidungen trifft, wenn dieser das nicht mehr selbst kann, weil er beispielsweise nach einem Unfall ins Koma gefallen ist. Das könnte Fragen wie Kontoauflösungen betreffen bzw. ob der:die Vollmachtgeber:in im Pflegeheim untergebracht werden oder eine Beatmung erhalten soll, wenn keine zusätzliche Patientenverfügung vorliegt. Ihre Wünsche sollten aus Nachweisgründen schriftlich festgehalten werden, obwohl keine Formvorschriften vorgesehen sind. Dazu gehört, die Vollmacht eigenhändig zu unterschreiben. Nur mit Originalvollmacht kann der im Dokument Genannte handeln. Die Vollmacht kann den:die Bevollmächtigte:n für alle Dinge des täglichen Lebens ermächtigen, damit stellt sie eine Generalvollmacht dar, oder nur bestimmte Bereiche einbeziehen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte wie Grundstückstransaktionen sollte die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht öffentlich bei der Betreuungsbehörde oder durch einen Notar beglaubigt werden. Zu regeln sind solche gewöhnlichen Dinge wie Verträge kündigen, Wohnung auflösen, Krankenhaus oder Pflegedienst auswählen, Post lesen oder Formulare ausfüllen. Patientenverfügung In der Patientenverfügung drückt sich der Wille eines Behandlungsbedürftigen aus. Sie regelt, was in bestimmten medizinischen Notfällen geschehen soll, welche Behandlungen vorgenommen werden, ob Wiederbelebungsmaßnahmen zugestimmt wird und wann lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden sollen. Es geht darum, dass Sie diese Anweisungen treffen, wenn Sie noch geschäfts- bzw. einwilligungsfähig sind. Ihre Festlegungen sind für medizinisches Personal rechtlich bindend, solange Ihr Wille in der Patientenverfügung konkret, situationsbezogen und umsetzbar formuliert ist. Allgemeine Hinweise zum Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen genügen nicht (Az. XII ZB 61/16). Die Verfügung ist schriftlich zu verfassen und mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung regelt keine Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, sondern welche Person darüber entscheidet, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Der Betreuer legt dann fest, ob ein Eingriff durchgeführt werden soll oder nicht. In der Betreuungsverfügung steht, wer Ihre Betreuung übernehmen soll und sich am besten um Ihre Angelegenheiten kümmern kann. Dem Gericht wird in der Betreuungsverfügung ein Vorschlag unterbreitet, wen es als verbindlichen Betreuer einsetzen soll. Während ein Bevollmächtigter ab Unterschrift des Vollmachtgebers allein und unabhängig entscheiden kann, bedarf der Betreuer einer gerichtlichen Bestätigung und Überwachung. Das Gericht überprüft den Betreuer hinsichtlich Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Betreuungsverfügung kann auch enthalten, wer auf keinen Fall als Betreuer fungieren soll. Zudem können Sie bestimmen, wo und wie Sie beispielsweise nach einem Unfall oder bei Demenz leben wollen. Selbst wenn zusätzlich zur Betreuungsverfügung eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, in der Sie eine oder mehrere bevollmächtigte Personen benannt haben, kann es zu Betreuungssituationen kommen, in denen die Betreuungsverfügung benötigt wird. Das könnte beispielsweise u. a. dann der Fall sein, wenn Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson in der Vorsorgevollmacht ausfällt oder das Amt der Bevollmächtigung nicht annehmen möchte oder Sie einen kontrollierten Verkauf Ihrer Immobilie wünschen. Hierbei wird Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson als sogenannter „Verfahrenspfleger ausschließlich für den Immobilienverkauf gerichtlich angeordnet und muss sich in Bezug auf den Verwendungszweck des Verkaufserlöses (z. B. wenn Pflegekosten gedeckt werden müssen) mit dem Gericht abstimmen. Ebenfalls kann es zu Betreuungssituationen kommen, wenn Gesetzesänderungen in der Vorsorgevollmacht noch nicht eingearbeitet wurden und für diese „Lücke“ eine Betreuung bestellt werden muss. Sorgerechtsverfügung Eine Sorgerechtsverfügung hat für Menschen mit minderjährigen Kindern große Bedeutung. Ein Elternteil oder beide Eltern erteilen diese für den Fall ihres Ablebens. Darin wird benannt, wer der Vormund der unmündigen Kinder werden soll, falls die Eltern auf unabsehbare Zeit dauerhaft nicht in der Lage sind, ihr Sorgerecht auszuüben, beispielsweise wenn beide im Koma liegen, oder für den Fall, dass sie ihr Leben verlieren. Damit verhindert man, dass der Staat die Kinder erst einmal in die eigene Obhut nimmt und sie von fremden, nicht vertrauten Personen umgeben sind, bis das Familiengericht eine Entscheidung getroffen hat, bei wem die Kinder zukünftig leben. Dabei muss das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. In einigen Fällen können Gerichte jedoch anders als in der Sorgerechtsverfügung entscheiden, wenn beispielsweise Großeltern zu alt sind, um Kinder zu betreuen. Die Sorgerechtsverfügung kann für Alleinerziehende besonders relevant sein, weil der überlebende Elternteil automatisch das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen bekommt. Wollen Sie dies möglichst vermeiden, müssen Sie unbedingt eine Sorgerechtsverfügung treffen und dort in einer persönlichen Bemerkung dem Gericht driftige Gründe nennen, weshalb der überlebende Elternteil das Sorgerecht nicht bekommen sollte. Jeder, der minderjährige Kinder hat, sollte das umgehend tun, da die Kinder sonst im Fall der Fälle der Entscheidung von Behörden ausgeliefert sind. Sorgerechtsverfügung Eine große Hilfe für Angehörige Insbesondere Familienmitglieder werden durch Vollmachten wesentlich entlastet. Sie stehen im Notfall vor der Frage, ob sie richtig entscheiden und ob der Vollmachtgeber das so gewollt hätte. Wer rechtzeitig, bei vollem Bewusstsein und schon in jüngeren Jahren, Festlegungen für den Ernstfall trifft, hilft seinen Angehörigen. Die Situation ist oftmals für sie ohnehin sehr schwierig, wenn der vertraute Mensch plötzlich nicht mehr befragt werden kann. Für nahestehende Personen ist die Entscheidung, wann medizinische Apparate abgeschaltet werden sollen, seelisch kaum zu verkraften. Sie sind Ihnen dankbar, wenn Sie beizeiten selbst festlegen, was geschehen und wer als Betreuer tätig sein soll. Für Familienmitglieder und Hinterbliebene von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen macht sich das Fehlen einer Unternehmervollmacht doppelt negativ bemerkbar. Ist nichts geregelt, herrscht nicht nur Trauer vor, es kann sogar eine Situation entstehen, dass beispielsweise die Arztwitwe nicht einmal mehr die Beerdigungskosten bezahlen kann, weil eine verbindliche Regelung zum Praxisbetrieb und Kontenzugriff fehlt. Daher sollten Ärzte und Ärztinnen einen Notfallordner mit Verträgen, Verfügungen und Vollmachten bereithalten. Auch das Testament gehört in diesen Ordner. Genauso wichtig ist eine Liste mit Passwörtern, PINs und Nummern für Bankschließfächer. Ohne die entsprechenden Vorsorgedokumente kann es im Extremfall bis zur Schließung der Praxis kommen. Die Vollmacht für Unternehmer sollte die Vertretung im Notfall und die wahrzunehmenden Aufgaben enthalten sowie über den Tod hinaus gültig sein. Wie funktioniert das Betreuungsrecht in Deutschland? Das deutsche Betreuungsrecht kann auf preußische Gesetze aus dem 19. Jahrhundert zurückgeführt werden. Deshalb war es Zeit, dass 1992 im Rahmen einer Aktualisierung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das heute noch geltende Betreuungsrecht reformiert und eingeführt wurde. Seitdem stehen die Belange der Betreuten mehr im Vordergrund als in den letzten 200 Jahren. Dennoch ist das heutige Betreuungsrecht immer noch zu kompliziert, bürokratisch und hält aktuellen Maßstäben nicht stand. Daher wurden zum 1.1.2023 das Betreuungsrecht für Erwachsene sowie das Vormundschaftsrecht erneut reformiert. Unter anderem enthält das BGB jetzt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Sollte ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit keine Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen geben oder einen Behandlungsvertrag abschließen können, kann der Partner in diesem Fall seine Vertretung wahrnehmen. Das ist ein Fortschritt, reicht jedoch bei weitem nicht aus. Denn das Notvertretungsrecht des Ehegatten oder der Ehegattin ist auf maximal sechs Monate begrenzt, gilt nur in Notfällen und ist sehr eng ausschließlich für den Gesundheitsbereich gefasst. Entscheidungen gehen in der Praxis jedoch so gut wie immer über den Gesundheitsbereich hinaus und sind so weiterhin nur mit Vorsorgevollmacht dauerhaft und vollumfänglich möglich. Weitere populäre Irrtümer Irrtum 1: Vollmachten gehen nur Senioren etwas an. Leider ist das nichtzutreffend. Ab 18 Jahren kann eine Vollmacht erteilt werden, weil jeder Altersgruppe etwas passieren und jeder betreuungsbedürftig werden kann. Irrtum 2: Für die Erziehung und Betreuung meiner Kinder wird bei meinem Ableben ein Verwandter oder ein Pate eingesetzt. Das passiert nicht automatisch. Weder Familienangehörige noch andere Verwandte oder sonstige nahestehende Personen sind generell zur Vertretung der Eltern berechtigt. Wer den eigenen Willen verwirklicht sehen möchte, muss das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder in einer Sorgerechtsverfügung regeln. Irrtum 3: Eine Vorsorgevollmacht muss beglaubigt werden Es ist nicht zwingend nötig, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen. Allerdings erhöht die Beglaubigung die Glaubwürdigkeit Ihres Dokumentes gegenüber Institutionen wie z. B. Banken oder Versicherungen, da sie bezeugt, dass die Unterschrift wirklich von Ihnen ist. Sollten Sie Immobilieneigentum oder ein Handelsgewerbe in Deutschland besitzen, empfehlen Juristinnen und Juristen, eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung für den Vertretungsfall zu Lebzeiten bei einer deutschen Betreuungsbehörde durchzuführen. Eine gemäß § 7 Abs. 1 BtOG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht vollinhaltlich den Anforderungen des § 29 GBO, sodass auch ohne notarielle Vollmacht z. B. eine Grundstücksübertragung vorgenommen werden kann. Eine öffentliche Beglaubigung ist bei einer deutschen Betreuungsbehörde für ca. lediglich 10 € möglich. Bei einer notariellen Beurkundung durch eine Notarin bzw. einen Notar wird nach Vermögenswert abgerechnet, was zu höheren Kosten führen kann. Irrtum 4: Mit einer Patientenverfügung ist alles geregelt. Patientenverfügungen decken immer nur einen Teilbereich der rechtlichen Vorsorge ab, die Gesundheitssorge. Sie enthalten Regelungen darüber, welche medizinischen Maßnahmen abgelehnt werden, welchen Behandlungen und pflegerischen Diensten man zustimmt. Aus der Patientenverfügung geht jedoch nicht hervor, wer darüber hinaus über andere Bereiche entscheiden darf. Irrtum 5: Mittels vorgefertigter Formulare lassen sich Vollmachten schnell und einfach erledigen. Zu Hause nur ein Formular anzukreuzen, ist keine gute Idee. Die Vollmachten müssen rechtssicher, auf dem aktuellen Stand, klar und individuell angepasst sein. Juristinnen und Juristen warnen davor, die Vermögenswerte, die Gesundheit, die Firma – ja letztendlich sein Leben – einem Formular „zu übergeben“, da Sie eigenständig einschätzen müssen, ob das Formular im Notfall auch anerkannt wird und rechtskonform formuliert ist. Wer hilft Ihnen tatsächlich weiter? Dennoch müssen Sie grundsätzlich keine Angst vor hohen Gebühren beim Notar oder Rechtsanwalt haben. Unsere erfahrene Ärzteberatung arbeitet mit kompetenten Juristen zusammen. Vorsorgevollmachten können Sie auch ohne viel Aufwand kostengünstig digital über unseren Kooperationspartner JURA DIREKT rechtssicher erstellen. Das Angebot umfasst ebenso zahlreiche Serviceleistungen wie die physische Hinterlegung der Originalvollmachten, eine jährliche Erinnerung, um Änderungsbedarf herauszufinden, die automatische Aktualisierung Ihrer Vollmachten bei Gesetzesänderungen, eine Notfall-Hotline, organisatorische Unterstützung für Angehörige und Bevollmächtigte im Sterbe- bzw. Erbfall u. v. m. Das hat zahlreiche Vorteile für Sie: Sicherheit, Unterstützung, Flexibilität und Absicherung. Informieren Sie sich ausführlich über unseren Kooperationspartner und seine Leistungen auf unserer Webseite und nehmen Sie unter: Vollmachten und 24/7 Notfall-Hilfe Kontakt mit unserem Ansprechpartner auf. Er wird Sie fachkundig begleiten, Ihre Fragen beantworten und die Verbindung zu JURA DIREKT herstellen. Sie können dort mit persönlicher Begleitung einfach und unkompliziert Ihre Vollmachten von kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien erstellen lassen: online, telefonisch oder persönlich. Damit halten Sie Ihre individuellen Vollmachten zum Festpreis bereits nach ca. 90 Minuten komplett als anwaltliche Rechtsdokumente in der Hand. Vollmachten und 24/7 Notfall-Hilfe Ohne Vorsorgevollmacht wird es schwierig Die Vorsorgebevollmächtigung ist ein rechtliches Instrument, in denen sämtliche Angelegenheiten für den Fall geregelt werden können, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, diese wahrzunehmen. Voraussetzung für deren Erstellung sind Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit. Vollmachten können sich auf einen, mehrere oder alle Lebensbereiche beziehen, zum Beispiel auf: Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsrecht, Wohnungsangelegenheiten, Rechtsverkehr mit Behörden, Unternehmen und Personen, Post und Telekommunikation, Todesfall. Vorsorgevollmachten weisen gegenüber Betreuungsverfügung und Sorgerechtsverfügung den Vorteil auf, dass sie sofort wirksam sind und keiner gerichtlichen Überprüfung bzw. Bestätigung des Bevollmächtigten bedürfen. Ist kein Befugter ermächtigt, in Ihrem Sinne zu handeln, wird geprüft, ob eine Betreuungsverfügung erstellt wurde. Liegt diese ebenso nicht vor, benennt das Gericht einen amtlich bestellten Betreuer. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange der Vollmachtgeber nicht geschäftsunfähig ist. Optimalerweise werden Vorsorgevollmachtsdokument und Patientenverfügung kombiniert, da so rechtskonform ein Bevollmächtigter benannt ist, der Ihren Willen kennt und durchsetzen kann. Das Erbe dagegen kann mit einer Vollmacht nicht verteilt werden, dazu ist ein Testament erforderlich. Themen, die Ihnen wichtig sind, können Sie im Vorhinein in Ihrem Sinne regeln, indem Sie Vollmachten und Verfügungen für den Fall erteilen, dass Sie durch Unfall, Krankheit oder Alterserscheinungen nicht mehr handlungsfähig sind. Das sollte rechtzeitig und in schriftlicher Form erfolgen. Vorsorgevollmachten sind ebenso eine Notwendigkeit für die finanzielle Absicherung. Was nützt beispielsweise die beste Unfallversicherung, wenn die Hinterbliebenen keinen Zugriff auf das Geld haben, da Sie für jede ihrer Ausgaben erst einen Antrag bei Gericht stellen müssen, solange dieses noch keinen offiziellen Betreuer bestellt hat. Mittels Vollmacht sichern Sie, dass ihre Familie gut versorgt ist und die nötigen Aufgaben von der aus Ihrer Sicht geeigneten Person wahrgenommen werden, der Sie vertrauen. Unser 5-Stufen-Beratungsprozess: Bedarf, Beratung, Analyse, Versorgung und Betreuung. Der Beitrag Vollmachten sind für Ärzte wie Patienten gleichermaßen sinnvoll erschien zuerst auf BAZ Finanzen.

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