Was tun bei Kündigung im Arbeitsrecht? Fristlos, betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt

Kündigung sofort vor dem Arbeitsgericht angreifen Das Wichtigste: wer eine Kündigung im Arbeitsrecht erhält, muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wer nicht innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung klagt, verwirkt sein Recht auf Kündigungsschutz. Sanktionen und Sperrzeiten des Arbeitsamts vermeiden Besonders bei einer fristlosen Kündigung – einer arbeitsrechtlichen Kündigung aus wichtigem Grund – drohen weitere Gefahren, etwa für den Bezug von Arbeitslosengeld I durch Sanktionen oder Sperrzeiten. Abfindung sichern Nur wer vor das Arbeitsgericht gegen die Kündigung zieht, kann mit seinem Arbeitgeber über eine Abfindung – eine gütliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels einer Geldentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – verhandeln. Wer nicht klagt, fällt auch hier hinten runter. Arten der Kündigung Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen der betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigung. Betriebsbedingte Kündigung Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem Betrieb aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist hier nur bei Wegfall des Arbeitsplatzes möglich. Die unternehmerische Entscheidung ist einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zugänglich. Personenbedingte Kündigung Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers. Hierfür kommen fachliche, persönliche und gesundheitliche Gründe in Betracht. Auch diese Gründe kann das Arbeitsgericht überprüfen. Verhaltensbedingte Kündigung Anlass der verhaltensbedingten Kündigung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Fristlose Kündigung Bei schweren bis schwersten Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten kommt auch die Kündigung ohne die Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen in Betracht. In jedem Fall sollte sich der Arbeitnehmer gegen derartige Kündigungen wehren, sofern er nicht sprichwörtlichen silbernen Löffel gestohlen hat. Unechte fristlose Kündigung Viele Arbeitgeber sprechen eine Kündigung aus, in der sie die gesetzliche Kündigungsfrist bewusst verkürzen, um den Arbeitnehmer schneller los zu werden. Läuft z. B. die gesetzliche Frist bis zum 31. August, ist es eine beliebte Übung, schon zum 31. Juli oder 31. Mai zu kündigen. Auch die Folgen einer solchen Kündigung kann nur abwenden, wer sich wehrt. Ansonsten hat die falsche Kündigungsfrist Bestand. Auch hier könnten Betroffene mit Sanktionen der Arbeitsagentur rechnen. Zuständiges Arbeitsgericht Das für Kündigungen im Landkreis Mansfeld-Südharz, insbesondere den Städten Eisleben, Hettstedt, Sangerhausen, den Gemeinden Helbra und Seengebiet Mansfelder Land, dem Saalekreis zuständige Arbeitsgericht ist das Arbeitsgericht in Halle/Saale. Fazit Schnelles Handeln ist bei jeder Kündigung erforderlich. Drei Wochen sind schnell um. Der Beitrag Was tun bei Kündigung im Arbeitsrecht? Fristlos, betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt erschien zuerst auf Rechtsanwalt Benjamin Quenzel.

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