Wiedergutmachungsanspruch für Folteropfer

In ihrem Artikel 14 Abs. 1 begründet die UN-Antifolterkonvention eine Staatenverpflichtung, wonach ein Wiedergutmachungsanspruch des Folteropfers in der Rechtsordnung sichergestellt sein muss. In Deutschland dient hierzu der Amtshaftungsanspruch aus Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Danach haftet grundsätzlich die Anstellungskörperschaft, in der Regel also der Bund oder das jeweilige

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