Hallo zusammen, kurze Frage: Wenn Art. 132 Abs. 1 Buchst j MwStSystRL angewendet wird, kommen diese Umsätze weder in die Umsatzsteuervoranmeldung noch in die Umsatzsteuererklärung, da diese Steuerfreiheit nicht in nationales Recht umgesetzt wurde? Fall
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