Hallo zusammen, kurze Frage: Wenn Art. 132 Abs. 1 Buchst j MwStSystRL angewendet wird, kommen diese Umsätze weder in die Umsatzsteuervoranmeldung noch in die Umsatzsteuererklärung, da diese Steuerfreiheit nicht in nationales Recht umgesetzt wurde? Falls Widererwarten doch eine Angabe in der USt.-VA oder /-Erklärung erfolgen muss, in welches Feld müssen diese? Danke für Eure Unterstützung. Gruß Sunny
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