Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Wirtschaftsmediation, Sozialrecht & Arbeitsrecht
Neulich wurde ich in einem meiner Seminare gefragt, ob der Arbeitgeber im Einladungsschreiben zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) darauf hinweisen muss, dass dem BEM Berechtigten durch eine Ablehnung des BEM Nachteile im Falle einer krankheit
Während einer stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmende arbeitsunfähig, d.h. wegen Krankheit unfähig seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung (sowohl im zeitlichen und ggf. auch im inhaltlichen oder örtlichen Umfang) zu leisten. Während
Das BEM-Gespräch ist vertraulich und unterliegt strengem Datenschutz. Die Teilnehmer unterliegen einer Schweigepflicht. Doch wie sieht es aus, wenn im BEM-Gespräch eine Amokdrohung ausgesprochen wird? Kann dies doch zu einer außerordentlichen Kündigung fü
Der „Arbeitgeber“ ist neben der der/dem betroffenen Beschäftigten einer der Hauptakteure im betrieblichen Eingliederungsmanagement. Doch wer genau und wieviele Personen sind der „Arbeitgeber“ in diesem Falle? Die Antwort auf diese Frage lesen Sie im folge
Das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement, kurz BEM, ist ein wichtiges Instrument zum Wiederherstellen oder Erhalten der Beschäftigungsfähigkeit. Im folgenden Artikel lesen Sie, für wen das BEM in Frage kommt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt
Menschen sind nicht behindert – sie werden behindert. Durch viele vermeidbare Barrieren. Diese Barrieren finden sich sowohl in unserer Umwelt als auch in vielen Köpfen. Beispielsweise wird ein Mensch, der an einer eingeschränkten Gehfähigkeit leidet, dara
Betriebliche Wiedereingliederung Interview Norbert Hüge von MILD mit Expertin Angela Huber Der Beitrag Im Interview erschien zuerst auf Angela Huber.
Bei der Entwicklung von Organisationen sind vor allem im deutschen Sprachraum Change Professionals häufig mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert. Dieser Beitrag zeigt, welche Rahmenbedingungen bei betrieblichem Gesundheitsmanagement zu beachten sind.
Krankheit und Urlaub. Was geht und was nicht? Wer arbeitet, hat Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch nach dem BurlG ist ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Wer nicht arbeiten kann – zum Beispiel aufgrund einer Krankheit – hat also keine
Der EuGH verpflichtet die Arbeitgeber in seiner Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG, geeignete und angemessene Vorkehrungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere um Menschen mit Behinderung den Zugang zu Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes und