AI Act: Anforderungen an Einführer und Händler

Der AI Act formuliert nicht nur Anforderungen an Betreiber und Anbieter, sondern auch an Einführer und Händler. Einführer von KI-Systemen Ein Einführer ist gemäß Art. 3 Ziffer 6 AI Act eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, das den Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person trägt, in Verkehr bringt. Einführer haben gemäß Art. 23 Abs. 1 AI Act die Pflicht, bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, sicherzustellen, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob „der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat, der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat, das System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind, der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt hat.“ Einführer sind zudem dafür verantwortlich, dass keine KI-Systeme in Verkehr genommen werden, deren Einsatz gemäß Art. 4 verboten ist. Darüber hinaus haben Einführer umfangreiche Dokumentationspflichten, die in Art. 23 Abs. 3 – 6 AI Act normiert sind. Hat ein Einführer gemäß Art. 23 Abs. 2 AI Act hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht der Verordnung entspricht oder gefälscht ist oder diesem eine gefälschte Dokumentation beigefügt ist, so bringt er das System erst in Verkehr, nachdem dessen Konformität hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit oder Grundrechte von Personen, so informiert der Einführer den Anbieter des Systems, ggf. die Bevollmächtigten und die Marktüberwachungsbehörden darüber. Aufgrund der vielfältigen Pflichten erstaunt es daher, dass Einführer nicht den Anforderungen zum Aufbau einer KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act unterliegen. Händler von KI-Systemen Ein Händler ist gemäß Art. 3 Ziffer 7 AI Act eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers. Bevor Händler ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellen, müssen diese gemäß Art. 24 Abs. 1 AI Act überprüfen, ob das KI-System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind, ob der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer dieses Systems ihre Pflichten erfüllt haben. Ist ein Händler zudem der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so stellt er gemäß Art. 24 Abs. 2 das Hochrisiko-KI-System erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität des Systems mit den Anforderungen hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit oder Grundrechte von Personen, so informiert der Händler den Anbieter bzw. den Einführer des Systems darüber. Aufgrund der zahlreichen Pflichten überrascht es auch hier, dass Händler nicht den Anforderungen zum Aufbau einer KI-Kompetenz nach Art. 4. Unterliegen. Auch ist es verwunderlich, dass die Ausnahmeregelungen aus Art. 111 AI Act nicht für Einführer und Händler gelten, sondern nur für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Hier finden Sie alle Beiträge unserer AI Act- Reihe.

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