Anwalt Kinderpornographie Verteidigung bei § 184b StGB

Der Umgang mit kinderpornographischen Schriften ist gemäß § 184b StGB umfassend unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber will damit vor allem, erreichen, daß die Herstellung von Kinderpornos aufgrund der Abschreckungswirkung der Strafen aufhört. Diejenigen, die Kinderpornos anschauen, tauschen, hochladen etc. solle ebenfalls schwer bestraft werden, damit sozusagen der Markt für Kinderpornos ausgetrocknet wird (vgl. RegE BT-Drucksache 12/3001). In Zeiten des Internets finden die meisten Straftaten gemäß § 184b StGB fast nur noch mittels Internet statt. Entsprechende Bilder werden über Chatprogramme, in geschützen Forenbereichen und entsprechenden Internetseiten gezeigt, zum Kauf angeboten, getauscht etc. Immer wieder gelingt es den Strafverfolgungsbehörden, die Besucher bzw. Teilnehmer dieser Seiten bzw. Chaträume vermeintlich über die IP-Adresse namhaft zu machen. Das ist dann oft der Beginn eines Ermittlungsverfahrens. Die Aufgabe von uns Rechtsanwälten und Strafverteidigern ist dann, die Position unserer Mandanten bestmöglich zu schützen. Jedes Detail der Beweislage muß geprüft, alle Schwächen der Anklage herausgearbeitet werden. Dann wird der Plan für das weitere Vorgehen erstellt. Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx sind seit über 10 Jahren als Strafverteidiger tätig und sind aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung zu Fachanwälten für Strafrecht ernannt worden. Diese Expertise sollte man nutzen, wenn man Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen Herstellung, Sich-Verschaffen, Besitz, Verbreiten kinderpornografischer Schriften ist. Jeder weiß: Hier geht es um viel, nicht nur um eine kleine Geldstrafe. Schon bei bloßen Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdacht kann die berufliche und familiäre Zukunft schwer beeinträchtigt werden. Das haben prominente Fälle in den letzten Jahren gezeigt. Oft macht die Polizei Wohnungsdurchsuchungen, um PCs, Festplatten, USB-Sticks usw. zu beschlagnahmen. Dafür braucht die Polizei fast immer einen Beschluß, in dem ein Ermittlungsrichter einen Anfangsverdacht gemäß § 184b StGB bejaht hat. Die beschlagnahmten Datenträger werden oft sehr kostspielig und zeitintensiv nach kinderpornographischen Bildern und Videos durchsucht. Der Anfangsverdacht kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Viele Fälle werden durch internationale Ermittlungen im Internet (inkl. Darknet) ins Rollen gebracht. Dabei versuchen die Ermittlungsbehörden, Internetseiten, Chatumgebungen und Foren, auf denen kinderpornographisches Material angeboten wird, zu finden, zu unterwandern, zu hacken usw., um an die Userdaten und IP-Adressen zu gelangen. Wenn das passiert, leitet die Polizei oft mehrere hundert oder gar tausend Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Sich-Verschaffen von Besitz und Besitz von Kinderpornos (KiPos) ein. Kann eine Vorstrafe bei § 184b StGb verhindert werden? Beim Verbreiten und Herstellen von kinderpornographischen Schriften ist dies sehr schwierig, aber gerade noch möglich. Schwierig deshalb, weil hier die Mindestrafe von drei Monaten gilt. Drei Monate entsprechen einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (=3 Netto-Monatseinkommen). Und 90 Tagessätze ist genau unterhalb der Grenze, an der eine Verurteilung (wenn es denn die erste ist) in das Führungszeugnis eingetragen wird. Möglich deshalb, weil nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen KiPo zu einer Strafe führen muß. Im besten Fall findet man als Anwalt eine Schwachstelle in der Beweislage (Kinderporno? Besitz? Vorsatz?). Wenn es aber keine gibt, gilt es, die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens etwa gegen Geldauflage auszuloten. Wenn es um Sich-Verschaffen und Besitz von Kinderpornos geht, dann gilt prinzipiell dasselbe. Allerdings gilt hier keine Mindeststrafe, so daß die Ausgangslage besser ist. In allen Fällen kann eine Strafe natürlich höher sein, wenn die Anzahl oder Beschaffenheit der Kinderpornos beträchtlich ist. Kann eine Hauptverhandlung wegen Kinderpornographie verhindert werden? Wenn die Beweislage eindeutig und die Anzahl oder die Beschaffenheit des kinderpornographischen Materials hoch ist, wird es bei den meisten Staatsanwaltschaften keine Einstellung mangels Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit geben. Aber eine Einstellung gegen Geldauflage ist immer noch denkbar. Hier gilt es, früh im Ermittlungsverfahren anwaltlich einzugreifen und die beste Verteidigungstaktik zu wählen. Ein Anwalt, der sich mit der Materie auskennt und auch noch gut in andere Menschen hineinversetzen kann, wird die persönliche Situation des Mandanten, die konkreten Umstände und alles, was die Situation verbessern kann, berücksichtigen. Dadurch erhöhen sich die Chancen, eine Einstellung hinzubekommen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft damit nicht einverstanden sein sollte, erhöht eine gute Verteidigung in diese Richtung mit einem Schuß anwaltlicher Diplomatie die Chancen auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverhandlung. Nämlich durch einen Strafbefehl. Das ist eine Strafe ohne Gerichtsverhandlung. Verteidigung deutschlandweit: 030 / 526 70 930 Die Anwälte unserer Kanzlei verteidigen ihre Mandanten in ganz Deutschland. Gerade beim Vorwurf Kinderpornographie gilt es, möglichst eine Gerichtsverhandlung vor Ort zu verhindern. Kommt es doch zur Gerichtsverhandlung, nutzen wir unsere Expertise und Erfahrung, um dort für unsere Mandanten erfolgreich zu sein. Weitere Informationen von unseren Anwälte und Fachanwälten für Strafrecht zum Thema Verteidigung beim Vorwurf Kinderpornos finden Sie auf dieser Spezialseite: Anwalt Kinderporno § 184b StGB

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