Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen. Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024.
Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und
zum Artikel gehenGute Nachrichten für Menschen mit Behinderungen: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Krankenkassen ihnen die besten und modernsten Hilfsmittel finanzieren, die es überhaupt gibt. Das gilt immer für Hilfsmittel, die dem unmittelbaren Ausgleich ein
zum Artikel gehenTrotz satter Beiträge reicht das Geld hinten und vorne nicht. Was kommt auf Versicherte bei AOK, DAK, Barmer und Techniker zu?
zum Artikel gehenLiebe Besucherinnen und Besucher, herzlich willkommen zur 11. Messe „arbeitswelten“, die Grafschafter Messe für Ausbildung und Beruf! Diese Messe bietet eine tolle Gelegenheit für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Berufseinsteiger und
zum Artikel gehenAbruf von Rückmeldungen ab dem 24.06.2024 für alle Fachverfahren nur noch über das SV-Meldeportal sv.net wird zum 30.06.2024 final abgeschaltet. Seit dem 02.01.2024 ist sv.net nur noch in eingeschränktem Funktionsumfang verfügbar. Für einige Fachverfahre