Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau privat genutzter Räume

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden (Az.: VIII R 16/15). Nach Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie zum Beispiel Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig seien jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehle es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind. Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor. Anders bei Rolladen des Arbeitszimmers. Der Beitrag Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau privat genutzter Räume erschien zuerst auf BEGE GmbH.

zum Artikel gehen

Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen.

zum Artikel gehen

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen

zum Artikel gehen

Vermietung Arbeitszimmer (HomeOffice) an Arbeitgeber EStG

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber richtet sich nach BMF-Schreiben vom 18.4.2019 (IV C 1 -S 2211/16/10003 :005), in dem verschiedene BFH-Urteile ange

zum Artikel gehen

Sanieren Renovieren: Für Räume, die zu Lieblingsorten werden

Der Beitrag Sanieren Renovieren: Für Räume, die zu Lieblingsorten werden erschien zuerst auf Immobilien Muenchen Bayern.

zum Artikel gehen

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen trotz vorhandener Praxisräume

Umwandlungen von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Einführung des Mindestlohns verdoppelt Mit der Einführung des Mindestlohns im Januar 2015 ist die Zahl der Minijobs saisonbereinigt um 125.000 zurückgegangen. Der Rückgang wur

zum Artikel gehen