Beauftragung von Rechtsanwälten unter der Bedingung, dass die Rechtsschutzversicherung zahlt?

Immer wieder kommt es aufgrund unklarer Absprachen zwischen Anwalt und Mandant zu Missverständnissen hinsichtlich der Zahlungspflicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung (RSV) besteht. Hier einige Kurze Informationen dazu, um Unklarheiten und Missverständnisse möglichst zu vermeiden: Bedingte Beauftragung Es ist möglich, einen Anwalt unter der Bedingung zu beauftragen, dass die RSV die Kosten übernimmt. Eine solche Bedingung sollte auf jeden Fall schriftlich oder in Textform fixiert werden, da der Mandant dies im Zweifel beweisen muss. Das Oberlandesgericht München hat bereits 2011 entschieden (Urteil vom 16.03.2011  15 U 4263/10), dass eine Rechtsanwaltsgebühr erst dann anfällt, wenn die Bedingung also z.B. die Deckungszusage der RSV eingetreten ist. So lange kein unbedingter Auftrag vorliegt, kann eine Gebühr nicht anfallen. Ein uns vorliegendes Beispiel für eine in einer Anwaltsvollmacht enthaltene Bedingung lautet beispielsweise: Dies Vollmacht gilt im Falle von kostenauslösenden Tätigkeiten nur und insoweit eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung für diese Tätigkeit erteilt wurde. Ob eine solche Regelung in einer Vollmacht richtig platziert ist, mag hier unbeantwortet bleiben. Uns geht es um die Wirkung einer solchen Regelung bei der Zahlungspflicht des Mandanten. Zahlungspflicht nach Bedingungseintritt Wenn eine Deckungszusage der RSV abgegeben wurde, tritt die Bedingung ein und ein unbedingtes Auftragsverhältnis entsteht. Erst ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwaltsgebühren anfallen. Allerdings bleibt immer noch die Frage, ob ein Rechtsanwalt die Gebühren vom Mandanten fordern kann, oder ob er sich nur an die RSV wenden darf. Grundsätzlich ist es so, dass zwischen dem Rechtsanwalt und der RSV überhaupt kein eigenes Rechtsverhältnis besteht. Der Auftrag wird vom Mandanten erteilt, also ist auch der Mandant zur Zahlung verpflichtet. Ob er im Hintergrund eine Versicherung hat, welche ihm die Kosten erstattet, spielt an dieser Stelle im Normalfall keine Rolle. In der Praxis ist es jedoch oft so, dass die Abwicklung mit der RSV vom beauftragten Rechtsanwalt aus Kulanz mit übernommen wird. Dabei handelt es sich allerdings streng genommen um eine gesonderte Angelegenheit, die auch eigene Gebühren auslöst. Bei normalen Deckungsanfragen wird allerdings von vielen Anwälten von der Geltendmachung gesonderter Gebühren abgesehen, wenn es nicht zu Komplikationen kommt. Wird der Anwalt aber vom Mandanten unter der Bedingung beauftragt, dass dies Kosten von der RSV übernommen werden, könnte das anders sein. Jedenfalls in der oben zitierten Formulierung dürfte auch zum Ausdruck kommen, dass eine direkte Geltendmachung der Gebühren beim Mandanten ausgeschlossen ist. Fazit Vorschlag zum Vorgehen Sollten Sie Rechtsanwälte beauftragt und eine Vollmacht mit dem oben stehenden Text für eine bedingte Beauftragung unterzeichnet haben, dann sollten Sie einer Zahlungsaufforderung nicht einfach nachkommen. Wir raten dazu, die RSV zu kontaktieren und nachzufragen, ob Deckungszusage erteilt und ggf. schon Zahlungen geleistet wurden. Auf jeden Fall sollte beim Anwalt nachgefragt werden, warum trotz der getroffenen Vereinbarung Gebühren gefordert werden. Vielleicht handelt es sich ja schlicht um ein Versehen im Sekretariat, weil diese Regelung von den üblichen Modalitäten für die Beauftragung so gravierend abweicht. Sollten sich so die Probleme nicht lösen lassen, stehen wir natürlich gern für eine Beratung und Vertretung zur Verfügung. An dieser Stelle allerdings gleich verbunden mit dem Hinweis, dass bei uns eine Beauftragung unter der Bedingung, dass die Rechtsschutzversicherung eintritt, leider nicht möglich ist. Der Beitrag Beauftragung von Rechtsanwälten unter der Bedingung, dass die Rechtsschutzversicherung zahlt? erschien zuerst auf anwaltsbüro47 - Fachanwälte und Rechtsanwälte - Soforthilfe.

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