Behandlungsfehler – Fallgruppen

Befundung Befunderhebungsfehler Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde. Es wird wie beim Behandlungsfehler zwischen einem einfachen und einem groben Befunderhebungsfehler unterschieden.Ein einfacher Befunderhebungsfehler ist anzunehmen, wenn der Arzt es unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, § 630h Abs. 5 S. 2 BGB.Von einem groben Befunderhebungsfehler spricht man, wenn die unterlassene Befunderhebung aus objektiv medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist. Befundsicherungs-/ DokumentationsfehlerEin solcher Befundsicherungs- oder Dokumentationsfehler liegt vor, wenn aus medizinischer Sicht gebotene und tatsächlich auch erhobene Befunde nicht durch den Arzt gesichert bzw. nicht gegen Verlust geschützt wurden.Die Patientenakte muss nach dem Abschluss der Behandlung 10 Jahre aufbewahrt werden. Diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der Patientenakte wurde nun durch das neue Patientenrechtegesetz in § 630f Abs. 3 BGB manifestiert. Diagnosefehler Ein Diagnosefehler ist gegeben, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachgebietes gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift. Therapiefehler Der behandelnde Arzt hat bei der Wahl der geeigneten Therapie grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum. Hierbei hat er sich an den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles, seiner eigenen Erfahrung sowie der Geschicklichkeit in der Behandlungsmethode zu orientieren. Auch muss der Arzt nicht unbedingt den sichersten therapeutischen Weg wählen. Ausnahmsweise kann eine riskantere Behandlungsmethode durch einen günstigeren Heilungsverlauf gerechtfertigt werden. Ein Therapiefehler liegt daher vor, wenn der behandelnde Arzt auf einen erhobenen, reaktionspflichtigen Befund nicht oder verspätet reagiert oder wenn er eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht bzw. nicht korrekt anwendet. Organisationsfehler bei der Behandlung: Der Arzt oder Krankenhausträger hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass Behandlungsabläufe so organisiert sind, dass die hygienischen und apparativen Standards gewahrt werden. Zudem fällt die sachgerechte Überwachung der nichtärztlichen Mitarbeiter, aber auch deren Auswahl und Anweisung, unter diesen Punkt. Ein solcher Organisationsfehler fällt in das voll beherrschbare Risiko des Arztes oder Krankenhausträgers, d.h. die Gefahr kann von Seiten des Arztes oder Krankenhausträgers voll beherrscht und ausgeschlossen werden

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Die Verjährungsfrist wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässi-ger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Der Beitrag Die V

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Medizin- und Arzthaftungsrecht für Patienten

Arzthaftungsrecht für Patienten. Erleidet ein Patient durch Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht einen Schaden — sei es durch Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler oder sonstige Pflichtverstöße — entsteht ein Anspruch auf Sc

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Patchworkfamilien aufgepasst: Neue Freibeträge

Sind bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, müssen zur Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nach dem Grundgesetz auch Abzüge für unterhaltsberechtigt

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