Arzthaftungsrecht Anwalt Hannover horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte: Medizinrecht, Versicherungsrecht

Unsere Leistungen Wir beraten und vertreten sowohl Patienten als auch Ärzte, Krankenhäuser oder die zugehörige Versicherung. Selbstverständlich vermeiden wir dabei Interessenkonflikte, kennen uns jedoch mit allen Seiten umfassend aus. Dies ist für Sie und für uns ein Vorteil, denn so können wir Ihren Fall durch unsere erfahrene und zielorientierte Arbeitsweise lösen. So beraten und vertreten

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Jobs in der Rechtspflege – jetzt bewerben

Machen Sie Karriere bei den Horak Rechtsanwälten. Wir haben freie Stellen. Unsere Stellenangebote richten sich grundsätzlich sowohl an junge Kollegen als auch erfahrene Berufsträger. horak. RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE PATENTANWÄLTE Sie können sich gerne per

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Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir

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Formulare zur ärztlichen Aufklärung unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer AGB-Kontrolle

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 un

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Bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner nicht in einem Wohnraum mit einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden

a) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßge-bend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht er

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Die Verjährungsfrist wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässi-ger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Der Beitrag Die V

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Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Be-funde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im We-ge der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schli

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Bei unterlassenen Erste-Hilfe von Sportlehrern während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer nicht eingreift.

Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haf-tung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit, da das Haftungsprivileg für

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Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung medizinischer Befunde lässt auf ein positives Befundergebnis schließen, wenn dies wahrscheinlich ist.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Be-funde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im We-ge der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schli

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Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich und daher rechtswidrig

Im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 11.10.2019 dem klagenden Pharmaunternehmen Recht gegeben. Die Antragstellerin is

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Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind.

a) Eine Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind. b) Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu

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