Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haf-tung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift. Der Beitrag Bei unterlassenen Erste-Hilfe von Sportlehrern während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer nicht eingreift. erschien zuerst auf horak. Rechtsanwälte - Arzthaftungsrecht.
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