Die Verjährungsfrist wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässi-ger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Der Beitrag Die Verjährungsfrist wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen erschien zuerst auf horak. Rechtsanwälte - Arzthaftungsrecht.

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Hauseigentümer nach Brand wegen fahrlässiger Tötung angeklagt

SWR, 19.10.2021 Nach dem tragischen Tod zweier Schwestern bei einem Hausbrand in Pirmasens Ende vergangenen Jahres hat die Staatsanwaltschaft Zweibrücken den Hauseigentümer wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Brandstiftung angeklagt. Weiterle

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Hund und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung Pflicht für Hundehalter?Ist es notwendig als Halter eines Hundes eine Rechtsschutzversicherung zu haben? Diese Frage höre ich häufiger von Mandanten. Notwendig ist eine Rechtsschutzversicherung nicht. Dennoch halte ich sie für seh

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Hilfe mein Hund hat / wurde gebissen! – Was ist nun zu beachten?

Bei einer Hundebeißerei ist zunächst zu unterscheiden: (1.) Ihr Hund und/oder Sie selbst wurden gebissen.    oder (2.) Ihr Hund hat gebissen? In beiden Fällen empfehle ich Ihnen sich frühzeitig zumindest rechtlichen Rat über das weitere Vorgehen bei einem

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Behandlungsfehler – Fallgruppen

Befundung Befunderhebungsfehler Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde. Es wird wie beim Behandlungsfehler zwischen einem einfachen und einem groben Befunderhebungsfehler unterschieden.Ein

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Achtung Widerrufsrecht!

OLG München, Beschluss vom 19.04.2021, Az: 28 U 7274/20 Bau Der Auftraggeber (AG) ist Verbraucher und widerruft einen vor 10 Monaten abgeschlossenen Vertrag über eine Dacheindeckung. Der Dachdecker (AN) hingegen klagt 25.000,00 € Restvergütung ein.

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