Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung

Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, dh. für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein. Die Beklagte betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle [] Der Beitrag Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung erschien zuerst auf Arbeitsrecht Fachanwalt in München.

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Eine Absage nach der Bewerbung. Kann man vielleicht doch noch was machen?

Arbeitsrecht ist privates Recht und ist von freien Entscheidungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers geprägt. Niemand darf gezwungen werden, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, ohne dass beidseitiges Einverständnis besteht. Aber auch im Arbeitsrecht gel

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Frau hat Anspruch auf gleiches Gehalt wie männlicher Kollege

Gleiches Gehalt für weibliche und männliche Kollegen: ein besseres Verhandlungsgeschick ist kein Grund für unterschiedliche Bezahlung.

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Entschädigung nach dem AGG - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Der Versto des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Frderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung iSv. 22 AGG* begrnden, dass die Benachteiligung, die der schwerb

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Geschlechterform und Stellenausschreibungen

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)  wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2018 das Personenstandsgesetz insofern zu ändern, als Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht z

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Charlottenburg: Zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsregelung

Am 21.09.2021 hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass eine Höchstaltersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsregelung weder eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Fraue

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