BGH: Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist (BGH, Urteil vom 25.07.2024, Az. I ZR 143/23). Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen zum Teil erheblich divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (Nr. 154/2024) Der Beitrag BGH: Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung erschien zuerst auf Kanzlei Plutte, verfasst von Niklas Plutte.

zum Artikel gehen

Unerwünschte E-Mail-Werbung

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 325/23 Illegaler Werbe-Mail-Versand: Gericht verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung E-Mail-Werbung ist ein weit verbreitetes Marketinginstrument, das Unternehmen nutzen, um Kunden über ihre Produkte und Angebote zu

zum Artikel gehen

Blienert fordert stärkere Regulierung der Werbung für Tabak, Alkohol und Sportwetten

Am 24. April 2023 lud der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung zum Auftakt seiner neuen Veranstaltungsreihe »Debatte (ge)SUCHT« Vertreter*innen aus Wissenschaft, Marketing und Industrie ein und diskutierte mit ihnen über Werbung für Alkohol, T

zum Artikel gehen

Urteil: LG Magdeburg untersagt Werbung für Suchmaschinenmanipulation

Ein Unternehmen warb mit einem Angebot für Suchmaschinenmanipulation durch Klicks von angestellten Minijobbern, da die Klickrate ein wichtiger Faktor für das Suchmaschinen-Ranking bei Google sei. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß

zum Artikel gehen

Werbung für Produkte mit Anspielung auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) zulässig „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“

Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt, ist zulässig Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkün

zum Artikel gehen

Die Werbung mit einem ähnlichen Doppelgänger von Jogi Löw verletzt die Persöhnlichkeitsrechte des echten ehemaligen Bundestrainers

Die Bildnisse des Doppelgängers sind als Bildnisse des Antragstellers anzusehen. Auf den Grad der Ähnlichkeit der beiden Personen und somit auf die von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführten Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild beider und hinsi

zum Artikel gehen