Das Bundesarbeitsgericht und der Resturlaub

Das Bundesarbeitsgericht nimmt die Arbeitgeber dahingehend in die Pflicht, dass diese Ihre Arbeitnehmer auf bestehende Resturlaubsansprche ausdrcklich hinweisen und ber die Verfallfristen informieren mssen. Nur dann knnen restliche Urlaubsansprche erlschen. Die Pressemitteilung 9/19 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 im Wortlaut: Verfall von Urlaubsansprchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor ber seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stcken nicht genommen hat. Der Beklagte beschftigte den Klger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler. Nach der Beendigung des Arbeitsverhltnisses verlangte der Klger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag iHv. 11.979,26 Euro abzugelten. Einen Antrag auf Gewhrung dieses Urlaubs hatte er whrend des Arbeitsverhltnisses nicht gestellt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Urlaubsanspruch des Klgers sei zwar zum Jahresende verfallen. Der Klger habe aber Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen knnen, weil der Beklagte seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewhren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhltnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewhrt und genommen wird, verfllt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst fr den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewhren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der whrend des Arbeitsverhltnisses auf Gewhrung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war. Diese Rechtsprechung hat der Senat weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Frderung der Wissenschaften]) umgesetzt. Nach Magabe des 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Bercksichtigung der Urlaubswnsche des Arbeitnehmers festzulegen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewhren. Allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast fr die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, konkret und in vlliger Transparenz dafr zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatschlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls frmlich - auffordert, dies zu tun. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines bertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder bertragungszeitraums erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurckverweisung der Sache aufzuklren haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mnchen, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 -

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