Das Schweigerecht des Beschuldigten nach § 136 StPO.

Es ist das gute Recht eines Beschuldigten, zu den Vorwrfen, die gegen ihn erhoben werden, zu schweigen. Der Beschuldigte ist darber zu belehren, 136 StPO. Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden. Diese Rechte sind allgemein gelufig, jedem Polizeibeamten und jedem Staatsanwalt sind sie bekannt. Und doch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen sie nicht beachtet werden. Erst heute habe ich wieder einen Fall vor dem Landgericht Dsseldorf verhandelt, in dem das Schweigerecht und die daraus (unzulssiger weise) gezogenen Schlsse Gegenstand einer Berufungshauptverhandlung waren. In dem Fall hatte mein Mandant nach Erffnung des Tatvorwurfs durch die Polizeibeamten und der Belehrung, dass er sich nicht zu den Vorwrfen uern msse, gesagt, dass er eben nichts sagen, sondern seinen Anwalt kontaktieren wolle. Obschon diese uerung klar verstndlich war und auch von den Beamten gehrt wurde, wurde der Mandant gleich mehrfach weiter befragt. Und als ob dies eine Selbstverstndlichkeit wre, wurde dies auch von einem der Beamten heute bei Gericht in der Zeugenvernehmung eingerumt. Dies, so der Beamte, wrden sie auch fter machen. Dass diese Art der Befragung gegen die Strafprozessordnung verstt ist offensichtlich. Denn wer schweigen will, der darf das tun, es ist sein gutes Recht. Aussagen, die durch Versto gegen 136 StPO zustande gekommen sind, unterliegen einem Verwertungsverbot. Dies hat der Bundesgerichtshof gleich mehrfach entscheiden: "Entscheidet sich der Beschuldigte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, so ist dies grundstzlich von den Ermittlungsbehrden zu respektieren; stetige Nachfragen ohne zureichenden Grund knnen das Schweigerecht entwerten", so der BGH eindeutig (vgl. beispielhaft BGH 3 StR 435/12). Und in dem Rahmen der Pldoyers legte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dann noch einen oben drauf: Die Einlassung des Angeklagten sei unglaubhaft, schlielich htte der Angeklagte doch schon bei der Vernehmung am Tatort seine Version des Vorfalls darstellen knnen. Da ich bereits als Erster pldiert hatte (in Berufungs- hauptverhandlungen erhlt der Beschwerdefhrer das Recht des ersten Pldoyers, 326 StPO), habe ich von meinem Recht auf Erwiderung Gebrauch gemacht. Dieses ergibt sich aus 258 StPO, auch wenn dort nur ausdrcklich das Recht auf Erwiderung der Staatsanwaltschaft genannt ist - das Recht der Verteidigung leitet sich insofern aus dem Recht auf das letzte Wort des Angeklagten ab. In meiner Erwiderung habe ich dann nochmal klar gestellt, dass das Schweigerecht desBeschuldigtenes verbietet,negative Schlsse aus seinem Schweigen zu ziehen. Der Mandant ist brigens freigesprochen worden.

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