Die Unterlassungsklage gegen ein schweizerisches Internetportal

Für eine Unterlassungsklage gegen ein von einem Schweizer Unternehmen betriebenen Internetportal besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Das Bestehen des Unterlassungsanspruchs kann sich dabei nach deutschem Recht richten. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen in der Revisionsinstanz zu prüfen ist [1], liegt vor. Sie ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30.10.2007 (LugÜ) [2]. Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist dann das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach Art. 60 Abs. 1 LugÜ haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung dieses Übereinkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Die Wendung eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist in Art. 5 Nr. 3 LugÜ bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft [3]. Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird [4]. Art. 5 Nr. 3 LugÜ setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung [5]. Das schädigende Ereignis ist eingetreten oder droht an dem Ort einzutreten, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat [6]. Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt [7]. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die beklagte Portalbetreiberin hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des Übereinkommens. Die klagende Unternehmerin hat ihren Sitz in Deutschland, wo sie einen Freizeitpark mit 4.000 Betten betreibt. Dort wirken sich die angegriffenen negativen Bewertungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus. Anwendbarkeit deutschen Rechts Auf den Streitfall ist deutsches Recht anwendbar. Das Bestehen eines Unterlassungsanspruch der Klägerin richtet sich mithin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art.19 Abs. 3 GG. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen [8]. Es kann offenbleiben, ob die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) [9] oder aus Art. 42 EGBGB folgt. Beide Kollisionsnormen führen zur Anwendbarkeit deutschen Rechts. Der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ist im Streitfall nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet, da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, die nicht sämtlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen (vgl. Art. 3 Rom II-Verordnung) [10], aufweist. Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wäre allerdings der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aufgrund der Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen umfassten [11]. Dann folgte die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 42 EGBGB. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022 VI ZR 1244/20 vgl. BGH, Urteile vom 14.01.2020 VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 10; vom 27.02.2018 VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 15; jeweils mwN ABl.2009 Nr. L 147, S. 5 vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2016 C572/14, Tz. 32 mwN zum wortgleichen Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl.2001 Nr. L 12, S. 1 Brüssel I-Verordnung; zur Auslegung des LugÜ vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C467/16, Tz. 46 ff. vgl. EuGH, Urteile vom 17.10.2017 C194/16, Tz. 38 f.; vom 25.10.2011 C509/09 und C161/10, Tz. 42 ff. vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2011 C509/09 und C161/10, Tz. 35; BGH, Urteil vom 14.01.2020 VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 13 mwN vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2017 C194/16; Tz. 22 ff. vgl. EuGH, Urteile vom 17.10.2017 C194/16, Tz. 41; vom 21.12.2021 C251/20, Tz. 30 ff.; BGH, Urteil vom 14.01.2020 VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 14 BGH, Urteile vom 14.01.2020 VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 18; vom 27.02.2018 VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn.20; jeweils mwN ABl.2007 Nr. L 199, S. 40, ber.2012 Nr. L 310 S. 52 siehe auch Knöfel in Hüßtege/Mansel, BGB, 3. Aufl., Art. 1 Rom II-Verordnung Rn. 9 vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 21 mwN

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