Informationen zur Änderung des LRKG, der LTGV sowie des LUKG

Einführung einer „Drei-Tages-Fiktion“ für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide (§ 3 Absatz 8 LRKG – neu –, § 9 Absatz 6 LTGV – neu – sowie § 2 Absatz 2 LUKG – neue Fassung –) Mit der aktuellen Gesetzesänderung zum LRKG, der LTGV und des LUKG gelten elektronische Bescheide am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Hierdurch entfällt die Notwendigkeit der Erinnerung über ungelesene Bescheide im IPEMA®-Portal. Aus diesem Grund werden zukünftig keine diesbezüglichen E-Mails mehr versendet. Wegstreckenentschädigung (§ 6 Absatz 1 LRKG und §§ 1 und 2 der hierzu ergangenen LVO – in der jeweils neuen Fassung –) Die Wegstreckentschädigungssätze für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden wie folgt erhöht: Kfz mit triftigem Grund von 0,25 € auf 0,28 € Kfz ohne triftigen Grund von 0,15 € auf 0,18 € anerkanntes Kfz von 0,35 € auf 0,38 € vereinbartes Kfz von 0,30 € auf 0,33 € zweirädriges Kfz mit triftigen Grund von 0,13 € auf 0,15 € zweirädriges Kfz ohne triftigen Grund von 0,08 € auf 0,10 € anerkanntes zweirädriges Kfz von 0,18 € auf 0,20 € vereinbartes zweirädriges Kfz von 0,15 € auf 0,17 € Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sowie Trennungstagegeld beim auswärtigen Verbleib Reisekosten (§ 7 Absatz 1 LRKG – neue Fassung –) Tagegeld bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von 5,11 € auf 8,00 € * mindestens 14 Stunden von 10,23 € auf 14,00 € * einem vollen Kalendertag von 20,45 € auf 24,00 € * Trennungsgeld (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 – 3 LTGV – neue Fassung – Trennungstagegeld bei auswärtigem Verbleiben mit Wohnung und häuslicher Gemeinschaft von 12,42 € auf 16,00 € * mit Wohnung von 8,44 € auf 12,00 € * ohne Wohnung von 5,98 € auf 8,00 € * *) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung beträgt das Tagegeld bzw. Trennungstagegeld 70 v. H. des Betrages Trennungsgeld bei Abordnung u. ä. Personalmaßnahmen (§ 1 Absatz 2 Nr. 7 LTGV - neue Fassung) Nach § 1 Absatz 2 Nr. 7 LTGV (in der neuen Fassung) wird Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG), der Beauftragung eines Richters nach § 22b des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LRKG) oder die Verwendung eines Richters auf Probe aufgrund eines Dienstleistungsauftrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LRKG) nur gewährt, wenn der Umfang der Personalmaßnahme mehr als die Hälfte der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitskraft beträgt. Wird dieser Umfang nicht erreicht (und liegen die Voraussetzungen des § 2 LRKG vor) entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Hohbaumweg II;

1. Änderung des Bebauungsplanes Hohbaumweg II; Bekanntmachung der Genehmigung durch das Landratsamt Bayreuth Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Hohbaumweg II 1. Änderung Bebaungsplan Hohbaumweg II — Planzeichnung und Festse

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Änderung der Landesbauordnung

Zum 1. Januar 2024 tritt das „Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“ in Kraft. Mit dieser Novellierung sind wieder umfangreiche Änderungen verbunden. Beispielsweise werden bei den Abstandsflächen Anlagen zur Förderung erneuerbarer Energien,

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Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt

Zum 01.08.2024 tritt § 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (kurz: Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) in Kraft. Ab diesem Datum kann die gewünschte Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beim Standesamt münd

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2. Änderung der Landesbauordnung NRW 2018 zum 01.01.2024

Zum 1. Januar 2024 wird das „Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“ in Kraft treten. Mit dieser Novellierung sind wieder umfangreiche Änderungen verbunden. Das Gesetz erfährt u.a. wesentliche Neuerungen in folgenden Bereichen: 1. Abstandsfl

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Stellungnahme der Fachgruppe der Frauenärzt*innen im AKF zu dem Beschluss des G-BA zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien

Wir begrüßen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien bzgl. der Streichung des Delegationsvorbehaltes. In der Vergangenheit ließen die rechtlichen Regelungen bzgl. einer Kooperation zwischen Frauenärzt*inne

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