Jetzt auch das OLG Hamm: Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung

Der nach der Gesetzesänderung am 13. Juni 2014 entbrannte Streit um das Erfordernis der Angabe einer Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung setzt sich fort. Zur Erinnerung: Die Mitteilung einer Telefonnummer für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen wird in den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung zwar verlangt, im Gesetz wird diese Verpflichtung dagegen nicht erwähnt. Nachdem im Juli und August 2014 die Landgerichte Bochum und Gießen entschieden hatten, dass die Telefonnummer trotzdem anzugeben ist, hat sich nun das Oberlandesgericht Hamm zu Wort gemeldet. Im Hinweisbeschluss vom 24. März 2015 (Az. 4 U 30/15) heißt es, die Missachtung der Gestaltungshinweise (die strenger sind als das Gesetz und die EU-Vorgaben) sei unlauter, da die Händlerin ja eine Telefonnummer habe. Zu dem Problem, dass der telefonisch widerrufende Verbraucher seinen Widerruf nur schwer beweisen können wird, meint der Senat: „Dass Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage bestehen können, ob ein Widerruf telefonisch erklärt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“ Achtung: Wer vor dem 13. Juni 2014 eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nennung seiner Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abgegeben hat, sollte sich beraten lassen, wie nun zu verfahren ist. Meinen Artikel vom 12. September 2014 habe ich heute um einen Nachtrag ergänzt.

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