Kein Bürgergeld ohne Antrag

Das Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung. Das ist der Unterschied zum Arbeitslosengeld,  bei dem es sich um eine Sozialversicherungsleistung handelt. Bürgergeld gibt es nur, wenn ein Antrag gestellt wird; der Staat zahlt nicht automatisch. Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung Ohne Bestellung läuft nichts: kein Bürgergeld ohne Antrag Oft ist es so, dass zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld  besteht. Er besteht für die Dauer von maximal 2 Jahren. Die genaue Dauer richtet sich nach dem Alter und nach der Dauer der Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit. 6 Monate ALG I, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat. 8 Monate ALG I, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat,. 10 Monate ALG I, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 20 Monaten versicherungspflichtig gearbeitet hat 12 Monate ALG I, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre 24 Monaten versicherungspflichtig gearbeitet hat. Ist man jünger als 50 Jahre, bekommt man maximal 12 Monate lang Arbeitslosengeld. Ist man 50 Jahre alt oder älter ist, bekommt man bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld. Bürgergeld als Sozialleistung Ist die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abgelaufen, bleibt oftmals nur der Gang zum Jobcenter. Dort wird geprüft, ob ein Anspruch auf Bürgergeld (vormals: Arbeitslosengeld II) besteht. Unabhängig davon, ob man dem Grunde nach Anspruch auf Bürgergeld hat, muss man einen Antrag stellen. Ohne Antrag auf Bürgergeld kein Geld. Versäumt man es, den Antrag fristgerecht zu stellen, hat man keine Möglichkeit, seinen Anspruch auf Bürgergeld rückwirkend geltend zu machen. Das Jobcenter zahlt immer erst ab dem Zugang des Antrags. So steht es im Gesetz und so wurde es auch schon von vielen Sozialgerichten bestätigt. Das gilt nicht nur für den Erstantrag im Anschluss an das Arbeitslosengeld. Auch wenn der Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein halbes Jahr) für das Bürgergeld abgelaufen ist, muss rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Zeitraums, ein Folgeantrag gestellt werden. Keine Ausnahmen möglich Das Sozialgericht in Mainz hatte schon vor 6 Jahren unter dem AZ: S 10 AS 816/15 entschieden, dass es auch dann keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Bürgergeld gibt, wenn der Antrag aufgrund einer psychischen Erkrankung zu spät gestellt wurde. Im zu entscheidenden Fall schickte das Jobcenter vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neues Antragsformular an den Kläger und wies auf die Notwendigkeit des Antrags hin. Der Kläger reagierte jedoch nicht. Er war psychisch seelisch erkrankt und nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst Monate später wurde ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der das Bürgergeld rückwirkend beantragte. Das Jobcenter lehnte jedoch eine rückwirkende Leistung ab. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen war, den Antrag zu stellen. Sozialgericht: Kein rückwirkender Anspruch auf Bürgergeld Das Sozialgericht wies die Klage ab. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme in einem solchen Fall nicht in Betracht. Sie sei nur bei unverschuldetem Versäumen gesetzlicher Fristen möglich, nicht jedoch bei einem fehlenden Antrag. Das Sozialgericht sah auch keine Pflichtverletzung des Jobcenters. Dieses habe den Kläger vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit eines neuen Antrages hingewiesen. Weitere Verpflichtungen, wie etwa persönlich bei dem Mann vorbeizuschauen oder auf Verdacht den Sozialdienst einzuschalten, habe es ohne weitere Anhaltspunkte nicht. Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers hätten nicht bestanden, so das Gericht, da in der Vergangenheit die Folgeanträge rechtzeitig gestellt worden seien. Der Beitrag Kein Bürgergeld ohne Antrag erschien zuerst auf Sozialhilfe24.

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