Was tun, wenn eine Kündigung erfolgt ist, der Empfänger damit aber nicht einverstanden ist? Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, sich dagegen zu wehren? Was ist eine Kündigungsschutzklage, wer erhebt sie und wie viel Zeit hat man dafür? Welche Rechte hat ein Arbeitgeber, falls gegen die Kündigung Einspruch erhoben wird? Und was haben Kündigungsschutzklage und Abfindung miteinander zu tun? Um die Beantwortung dieser und weiterer Fragen geht es in folgendem Beitrag. Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung tun? Ist ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, muss er zunächst prüfen, ob diese grundsätzlich rechtlich gültig ist. Ist die Kündigung nicht gültig, z. B. weil das Kündigungsschutzgesetz in Kraft tritt, z.B. weil der Arbeitnehmer eine Auszeit genommen hat um einen Angehörigen zu pflegen, kann er dagegen Klage erheben. Auch wenn lediglich Zweifel bestehen in Bezug auf deren Zulässigkeit, kann er beim Arbeitsgericht dagegen klagen. Jetzt eine unverbindliche Beratungsanfrage stellen: 0611 97 77 44 28 Oder über das Kontaktformular. Wann ist eine Kündigung rechtlich nicht gültig? Verschiedene Umstände führen dazu, dass eine Kündigung rechtlich unwirksam ist. Beispiele hierfür sind: Der Arbeitnehmer fällt unter das Kündigungsschutzgesetz, dennoch wurde ihm ohne Angabe wichtiger Gründe gekündigt. Die Kündigung erfolgte nicht schriftlich oder wurde nicht von der zuständigen Person unterzeichnet. In dem Unternehmen befindet sich ein Betriebsrat, dessen Meinung vorher nicht eingeholt wurde. Wann kann die Gültigkeit einer Kündigung angezweifelt werden? Zweifel daran, dass die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtlich wirksam ist bestehen z. B. in folgenden Fällen: Wenn dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt wurde, ohne dass er die im Kündigungsschutzgesetz maximal möglichen Fehltage wegen Krankheit überschritten hat. Wenn dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt außerordentlich gekündigt wurde, dieser aber keinen so erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat, wie es ihm angelastet wird oder er vorab wegen desselben Pflichtverstoßes keine konkrete Abmahnung erhalten hat. Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, der unter den Kündigungsschutz fällt, jüngere Kollegen aber, die die gleiche Arbeit verrichten, bleiben dürfen. Fällt ein Arbeitnehmer nicht unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, ist weiterhin der Betriebsrat angehört worden und ist die Kündigung seitens des Arbeitgebers eine sogenannte Ordentliche Kündigung sowie in korrekter Art und Weise schriftlich erfolgt, ist die Kündigung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtlich wirksam. In allen anderen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, bevor die Kündigung akzeptiert wird. Zweifelt auch der rechtliche Berater an der Wirksamkeit der Kündigung, hat der Arbeitnehmer gute Gründe, Klage zu erheben. Kann man einer Kündigung widersprechen? Ein Einspruch oder ein Widerspruch nach dem Erhalt einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber ist rechtlich nicht wirksam (Kündigung = einseitige Willenserklärung). Allerdings kann ein Einspruch gegenüber dem Betriebsrat erfolgen, der sich dann um eine Einigung bemühen wird. In vielen Fällen bleiben diese Bemühungen erfolglos. In jedem Fall sollte gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, da dieser Einspruch nichts an der dreiwöchigen Frist für das Erheben einer Kündigungsschutzklage ändert. Wann kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden? Immer dann, wenn berechtigte Zweifel an der Gültigkeit einer Kündigung bestehen, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht dagegen Klage erheben. Der Arbeitnehmer kann auch dann eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Kündigung nicht fortsetzen möchte. Das angestrebte Ziel ist hier nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Zahlung einer Abfindung. Innerhalb welcher Frist kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden? Nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, bleiben ihm drei Wochen Zeit, bei Gericht Klage zu erheben. Dabei gibt es folgende Ausnahmen: Ist die Kündigung lediglich mündlich oder per Email erfolgt, kann der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Klage erheben. Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer staatlichen Institution (z. B. bei Auszubildenden) läuft die dreiwöchige Frist erst dann an, sobald der Arbeitnehmer diesen Bescheid erhalten hat. Die Frist konnte ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden, z.B. wegen schwerer Krankheit. In diesen Fällen ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Gericht zu beantragen. Fazit: Die Einhaltung der Frist ist dringend anzuraten, um seine Chancen, mit der Klage erfolgreich zu sein, optimal wahrzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Abfindung erhalten möchte. Was tun, wenn die Frist versäumt wird? Ist die Dreiwochenfrist abgelaufen, ohne das Klage eingereicht wurde, gilt die Kündigung vom Tage der Zustellung an den Arbeitnehmer an als rechtskräftig. Dabei ist es unerheblich, ob eine fristgerechte Einreichung der Klage dazu geführt hätte, dass diese als rechtlich unwirksam eingeschätzt worden wäre oder nicht. Jetzt eine unverbindliche Beratungsanfrage stellen: 0611 97 77 44 28 Oder über das Kontaktformular. Wie erhebt man eine Kündigungsschutzklage und was bewirkt sie? Der Arbeitnehmer erhebt gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung Klage, indem er ein Schreiben verfasst, in dem steht, dass er den zwischen ihm und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag für nicht beendet erklärt. Ist er mit der Klage erfolgreich, wird ihm diese Aussage quasi bestätigt. Falls der Arbeitgeber nun seinerseits keine Gegenklage erhebt, bleibt das Arbeitsverhältnis so bestehen, wie es vor der Kündigung der Fall war. Was ist eine Abfindung? Eine Abfindung ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die für den entstandenen Verlust des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers einmalig gezahlt wird. Sie soll als Entschädigung für nicht gezahlte Arbeitsentgeltleistungen gelten und kann, in Abhängigkeit von deren Höhe, unterschiedlich hoch ausfallen. Die Anzahl der vorangegangenen Beschäftigungsjahre ist eine weitere Variable für die Berechnung der Abfindungssumme. Wovon ist die Höhe der Abfindung abhängig? Als Faustregel gilt für die Höhe einer Abfindung: ½ Monatsgehalt (brutto) pro Beschäftigungsjahr. Hat ein Arbeitnehmer z.B. monatlich 2800 € Brutto verdient und war 7 Jahre in der Firma beschäftigt, erhält er in etwa 9800 €. Je geringer die Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber sind, den Prozess zu gewinnen, desto höher kann die Zahlung der Abfindungssumme ausfallen, also unter Umständen auch weitaus höher als dieser Regel zugrundeliegend. Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall: hat der Arbeitnehmer wenig Aussicht auf Erfolg, den Prozess zu gewinnen, kann der Arbeitgeber die Höhe der Abfindungszahlung entsprechend nach unten „drücken“. Kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung erzwingen? Der Arbeitgeber kann generell nicht dazu gezwungen werden, eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen, außer: Das Arbeitsgericht fällt das Urteil, dass die Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer kann gleichzeitig nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Im Arbeitsvertrag oder einer für diesen gültigen Betriebsvereinbarung wird erwähnt, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt werden muss, sofern das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werden sollte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis mittels Zahlung einer Abfindung zu beenden. In diesem Fall wäre der Kündigungsschutzprozess durch einen Abfindungsvergleich bereits beendet. Wann erhält man als Arbeitnehmer eine Abfindung? Der Prozess der Klage kann während eines sogenannten Gütetermins durch einen Abfindungsvergleich verkürzt werden. In diesem Fall einigen sich die Beteiligten darauf, dass das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers zwar beendet wird, dieser dem Arbeitnehmer jedoch eine Abfindung zahlen muss. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht auf eine Abfindungssumme einigen (Abfindungsvergleich), ergeht ein Urteil vom Gericht. Dagegen kann die unterlegene Partei vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung gehen. Geht die unterlegene Partei dagegen nicht in Berufung, ist der Kündigungsschutzprozess hiermit beendet. Ein Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Wird der Prozess jedoch klug geführt und sind die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer gut, Führt dies oft zu einer freiwilligen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Diese Option ist für diesen im Zweifelsfall günstiger als die Zahlung der Prozesskosten sowie des Lohn- bzw. Gehaltsausfalles des Arbeitnehmers während der Gesamtdauer des Prozesses (der sich oft über viele Monate erstreckt), falls er verlieren sollte und die Kündigung unwirksam ist. Auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung. Kann ein Arbeitnehmer selbstständig eine Kündigungsschutzklage erheben? Ja, der Arbeitnehmer kann selbst Klage erheben. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Auszahlung einer Abfindungssumme, ist der Kündigungsschutzprozess an dieser Stelle beendet. Ab dem Zeitpunkt jedoch, ab dem das Arbeitsgericht ein Urteil fällt, wogegen der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung geht, muss der Arbeitnehmer sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Weil das Kündigungsschutzrecht kompliziert ist und erheblich vom Verhandlungsgeschick der am Prozess beteiligten Personen abhängt, wäre an dieser Stelle der Rat bzw. Einsatz eines professionellen Vertreters in Form eines Rechtsanwalts oder eines gewerkschaftlichen Rechtssekretärs (sofern der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört) unbedingt anzuraten, und zwar von Anfang an, weil die Höhe der Abfindung ggf. maßgeblich gesteigert werden kann. Wie hoch sind die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage? Während einerseits die beim Arbeitsgericht anfallenden Gerichtskosten im Vergleich zu den Gerichtskosten vor einem Amts- oder Landesgericht geringer sind und im Falle eines Vergleichs (= außergerichtliche Einigung durch Zahlung einer Abfindung) komplett entfallen können, müssen andererseits die Anwaltskosten auch dann gezahlt werden, wenn der Kläger den Prozess gewinnt. Die Höhe der Gebühren für die Bezahlung eines Rechtsanwalts beziehen sich auf die des Streitwertes. Die Höhe des Streitwerts ist, wie die Höhe der Abfindung, abhängig von der Dauer des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses sowie der Höhe des monatlichen Bruttoverdienstes. War der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 12 Monate in einem Unternehmen beschäftigt, gilt die Leistungsvergütung eines Quartals (also drei x monatliches Entgelt) als Streitwert. War der Arbeitnehmer zwischen sechs und 12 Monaten dort beschäftigt sind es zwei x monatliches Entgelt und bei weniger ein Monatsentgelt. Der zugrunde liegende Streitwert wird dann mit der Höhe der gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren (für Details siehe Rechtsanwalts- vergütungsgesetz RVG) verrechnet. Ist eine Kündigungsschutzklage auch dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurückgenommen hat? Eine einmal ausgesprochene Kündigung ist rechtlich wirksam und nicht umkehrbar. Der Vertragspartner, der die Kündigung ausgesprochen hat, kann dem Gekündigten lediglich das Angebot unterbreiten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Um diesen Wunsch durchsetzen zu können benötigt er jedoch das Einverständnis desjenigen, also eine schriftlich festgehaltene und von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vereinbarung worin steht, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu den ehemals vertraglich festgelegten Bedingungen fortgesetzt wird. Möchte der Gekündigte das nicht, kann er in jedem Fall trotzdem klagen um die Zahlung einer Abfindung durchzusetzen. Haben Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und sind mit dieser nicht einverstanden, kontaktieren Sie uns am besten unverzüglich für ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch, damit sie mit einem Rechtsvertreter an Ihrer Seite gegebenenfalls binnen der dreiwöchigen Frist erfolgsversprechend Kündigungsschutzklage erheben können. Auch Fragen in Bezug auf den eventuellen Einsatz Ihrer Rechtsschutzversicherung oder auf Beantragung von Prozesskostenbeihilfe beantworten wir Ihnen gerne. Planen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter zu kündigen, empfehlen wir Ihnen sich bezüglich bestehender Risiken für eine Anfechtbarkeit der Kündigung rechtzeitig von uns beraten zu lassen, um unnötige Kosten zu sparen. Auch wenn Sie bereits eine Kündigung ausgesprochen haben, wogegen der Gekündigte Klage erhoben hat, sollten Sie uns kontaktieren, damit wir gemeinsam eine Strategie ausarbeiten können, wie Sie unangenehme Folgen bestmöglich vermeiden können. Wir beraten Sie bundesweit telefonisch und per Email entsprechend der aktuellen Rechtsprechung. Das erste Beratungsgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Erscheint ein weiteres Vorgehen erfolgreich, können wir sie kompetent vor allen gerichtlichen Instanzen vertreten. Jetzt eine unverbindliche Beratungsanfrage stellen: 0611 97 77 44 28 Oder über das Kontaktformular. Der Beitrag Kündigungsschutzklage erschien zuerst auf RA Kaufmann.
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