Lieferkettengesetz, Menschenrechte und Sorgfaltspflichten: Für wen jetzt was zu tun ist

Lieferketten…was? Am 1. Januar 2023 ist das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, menschenrechtskonforme Bedingungen in den unternehmerischen Lieferketten sicherzustellen. Wen betrifft es? Betroffen sind zunächst alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigen, deren Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder deren satzungsgemäßer Sitz in Deutschland liegt. Ab 2024 betrifft das Gesetz dann auch kleinere Unternehmen: Wer mehr als 1.000 Mitarbeiterende beschäftigt, muss Auskunft über die Lieferketten geben. Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden. Praktisch sind jedoch schon jetzt viele Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) angehalten, zu prüfen und darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen ihre Produkte hergestellt werden – und zwar dann, wenn sie Zulieferer für größere Unternehmen sind, die wiederum direkt vom LkSG betroffen sind. Denn diese Unternehmen können Zulieferer aus ihrer Lieferkette ausschließen, wenn sie die erforderlichen Nachweise nicht erbringen. Was ist zu tun? Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Belange in ihrer Lieferkette angemessen sorgfältig zu beachten und Menschenrechte schützen. Dabei begründet das Gesetz eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht. Das heißt, der Gesetzgeber verlangt von den Unternehmen keine Garantie, dass Menschenrechtsverstöße in jedem Fall verhindert werden. Betroffene Unternehmen müssen aber nachweisen, alles dafür getan zu haben, um menschenrechtsbezogene Risiken in der Lieferkette zu verhindern – nach dem Prinzip der Angemessenheit. Für die eigenen Geschäftsbereiche sowie unmittelbare Zulieferer gehören dazu konkret eine Risikobewertung und die Errichtung eines Risikomanagementsystems, die Festlegung von betriebsinternen Zuständigkeiten, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Verankerung und Ergreifung von Präventiv- und Abhilfemaßnahmen und Kontrollprozessen sowie eine Grundsatzerklärung. Die Grundsatzerklärung zur Strategie und Sorgfaltspflicht muss von der Unternehmensleitung abgegeben und an Mitarbeitenden, Öffentlichkeit und unmittelbare Zulieferer kommuniziert werden. Für mittelbare Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Wer kontrollierts? Die Einhaltung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. Bei Verstößen sind erhebliche Bußgelder und bei schwerwiegenden Verstößen auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre möglich. Und jetzt? Wie fange ich an? Ausgangspunkt ist die Risikoanalyse. Sie ist Grundlage für alle sich daraus ableitenden Vorsorgebemühungen, Prüfmaßnahmen und Sanktionsmittel. Die Bafa veröffentlicht Handreichungen als Umsetzungshilfe und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt den Unternehmen Übersichten zur Verfügung. BCC unterstützt Sie gerne dabei, den Prozess aufzusetzen, die wesentlichen Risikoposten innerhalb Ihrer Geschäftsprozesse und Zulieferketten zu identifizieren und ein Berichtswesen zu entwickeln. Der Beitrag Lieferkettengesetz, Menschenrechte und Sorgfaltspflichten: Für wen jetzt was zu tun ist erschien zuerst auf Kommmunikationsberatung aus Frankfurt.

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