Für rund 6.000 Unternehmen in der EU ist die Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung bereits seit 2017 verpflichtend. In der sogenannten Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ist eine CSR-Berichterstattung vorgeschrieben, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfasst. Was ändert sich jetzt? Die NFRD wird durch die CSRD abgelöst und soll Berichterstattung via ESRS vereinheitlichen. Alles klar? Nein? Gehen wir es Schritt für Schritt durch: Am 5. Januar 2023 trat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf EU-Ebene in Kraft. Sie muss nun in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht überführt werden und löst dann die bisherige Direktive zum CSR-Reporting ab. Ziel der CSRD ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung verbindlicher, transparenter und vergleichbarer zu machen. Insgesamt soll die Berichtspflicht ausgeweitet werden – sowohl hinsichtlich der Themen über die berichtet wird als auch der Unternehmen, die sie betrifft. Wer ist betroffen? Die CSRD soll schrittweise umgesetzt werden und den Anwenderkreis Jahr für Jahr erweitern: Zunächst gilt sie ab 2024 für alle bereits von der NFRD betroffenen Unternehmen. Für das Berichtsjahr 2025 betrifft sie dann weitere große Unternehmen. Und schließlich kommen mit dem Berichtsjahr 2026 auch börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen hinzu. Am Ender der staffelweisen Umsetzung sind dann alle großen Unternehmen von der neuen Erweiterung der Berichtspflicht erfasst, die mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter:innen im Schnitt eines Geschäftsjahres eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse von über 40 Mio. Euro. Außerdem gilt sie für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die mehr als zehn Beschäftigte haben eine Bilanzsumme von über 350.000 Euro über 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse Auch hier müssen zwei von drei Kriterien erfüllt sein, um berichtspflichtig zu sein. Schätzungsweise müssen damit EU-weit rund 50.000 Unternehmen Auskunft über ihre unternehmerische Nachhaltigkeit geben, 15.000 davon in Deutschland. Was ist inhaltlich neu im CSRD? Neben neu oder detaillierter zu berichtenden Themen (z.B. Biodiversität, Wasserressourcen, Kreislaufwirtschaft, Tierwohl und Governance) betreffen die zentralen Neuerungen das Verständnis von Wesentlichkeit, die Vereinheitlichung des Reporting sowie externe Prüfungen: Wesentlichkeit Die neue CSR-Richtlinie folgt einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive („Double Materiality“). Das heißt, Unternehmen müssen einerseits die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft verdeutlichen (inside-out; impact). Und sie müssen umgekehrt auch die Chancen und Risiken von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens festhalten. Sprich wie wirken sich gesellschaftliche Entwicklungen wie Demografie oder Migration, politische Regulatorik oder Rohstoffverfügbarkeiten und Klimaveränderungen auf die finanzielle Performance aus (outside-in; finanzielle Wesentlichkeit). Einheitliches Reporting Ein Fokus der neuen Richtlinie liegt darauf, Nachhaltigkeitsinformationen einheitlicher und damit vergleichbarer zu machen. Dafür sollen verbindliche Berichtsstandards definiert werden. Bislang ist lediglich vorgegeben, welche Informationen die Unternehmen berichten sollen, nicht aber wie. Das soll sich ändern: European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden dann verpflichtend für alle Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Sektorübergreifende Standards sind bereits durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) für die EU-Kommission erarbeitet, sektorspezifische werden parallel entwickelt. Externe Prüfung Als Teil der Geschäftsberichterstattung wird der Nachhaltigkeitsbericht prüfpflichtig. Zunächst sollen die Berichte mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) geprüft werden – auf Plausibilität der berichtenden Informationen. Möglich ist eine Verschärfung hin zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance). Wie das allerdings konkret in der Praxis aussehen soll, wenn Wirtschaftsprüfer die Korrektheit aller Daten testieren sollen, und zwar nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch entlang seiner Wertschöpfungskette, das ist derzeit noch unklar. Und als Fazit? Wie sich überhaupt die konkreten Anforderungen der Berichtspflicht noch in der politischen Debatte ändern, pragmatische Umsetzungen in der Praxis zeigen und juristisch geprüft werden. Nicht alle Fragen sind zum jetzigen Zeitpunkt schon beantwortet. Klar ist aber: Das Reporting nicht-finanzieller Kennzahlen wird immer wichtiger, für immer mehr Unternehmen zur Pflicht und zunehmend mit der finanziellen Berichterstattung in Geschäfts- und Lageberichten verzahnt. Je früher Unternehmen beginnen, Strukturen aufzusetzen, wesentliche Themen zu identifizieren und erforderliche Daten zu erheben, desto einfacher für sie. Und das gilt nicht nur für unmittelbar betroffene Unternehmen, sondern auch KMU. Denn die großen berichtspflichtigen Unternehmen werden ihrer Verantwortung nur nachkommen können, indem sie Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lieferketten abfragen. Und so hat der mittelständische Betrieb möglicherweise sehr viel früher mit Fragen nach seiner ökologischen und sozialen Verantwortung zu tun, als ihm bewusst und lieb ist. Besser er ist darauf vorbereitet. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung schlank, effektiv und nutzenstiftend aufzusetzen. Sprechen Sie uns an. Der Beitrag Nachhaltigkeitsreporting kompakt: Was es mit der CSRD auf sich hat erschien zuerst auf Kommmunikationsberatung aus Frankfurt.
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