Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

Hat die nach dem Arzneimittelgesetz fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das Hauptzollamt an diese Entscheidung gebunden. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen. Die Annahme der Zollanmeldung setzt voraus, dass für die Waren keine Verbote und Beschränkungen gelten. Gemäß Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 UZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können einer Zollkontrolle unterzogen werden. Die zollamtliche Überwachung erstreckt sich gemäß Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 UZK auch auf die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen. Gemäß Art. 172 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titels V Kapitel 2 des UZK erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG lehnt die Zollbehörde die Annahme einer Zollanmeldung ab, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen [1]. Im Streitfall steht der Annahme der Zollanmeldung das Verbringungsverbot des § 73 AMG entgegen. An die diesbezügliche Stellungnahme des LSJV ist das Hauptzollamt gebunden. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG [2] dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a AMG oder zur Registrierung unterliegen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a AMG genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 AMG besitzt. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt der nach Landesrecht zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 ZollVG wirken das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Dabei haben die genannten Behörden die in § 74 Abs. 1 Satz 2 AMG aufgeführten Befugnisse, deren Ausübung in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 Abgabenordnung -AO-) steht [3]. Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG auch die Befugnis, den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen sowie gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG die Befugnis anzuordnen, dass die betreffenden Arzneimittel und Wirkstoffe auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. Diese Bestimmungen verdrängen als spezielle Regelungen für das AMG die allgemeine Regelung des § 12 ZollVG, der seinem Wortlaut entsprechend nur vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen gilt [4]. Im Übrigen obliegt die Ausführung des AMG den Ländern als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG), soweit nicht den nach § 77 AMG zuständigen Bundesoberbehörden die Ausführung von Vorschriften des AMG gesondert zugewiesen worden ist [5]. Dementsprechend regeln die Länder auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG). Ausgehend von dieser Aufgabenverteilung und unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung sowie des Umstands, dass die Zolldienststellen -als Bundesbehörden- bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr lediglich im Rahmen der ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse mitwirken, folgt, dass die Zolldienststellen selbst keine Arzneimittelüberwachungsbehörden im Sinne des AMG sind. Die Zollbehörden sind daher auch nicht berechtigt, arzneimittelrechtliche Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und insbesondere andere Entscheidungen als die Arzneimittelüberwachungsbehörde zu treffen. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften, haben die Zolldienststellen die zuständige Überwachungsbehörde einzuschalten. Ohne deren Beteiligung kann die Zolldienststelle keine auf § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG gestützten zollrechtlichen Konsequenzen ziehen, also weder eine Zollanmeldung ablehnen noch eine bereits angenommene Zollanmeldung für ungültig erklären [6]. An die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen somit gebunden [7]; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Das entspricht im Übrigen auch den in Abs. 33 getroffenen Regelungen der Dienstvorschrift Arzneimittel (DV Arzneimittel) des BMF [8]. Gemäß Abs. 34 DV Arzneimittel richtet sich das weitere Verfahren nach Einschaltung der zuständigen Überwachungsbehörde nach den arzneimittelrechtlichen Maßnahmen (§ 69 AMG). Die Bestimmung der nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Überwachungsbehörde erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen, ist diese Frage durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist [9]. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 29.03.2006 [10] macht das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, Stellen und Sachverständigen bekannt. Für das finanzgerichtliche Verfahren folgt daraus, dass in diesem, soweit die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde eingeschaltet worden ist, nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln zu entscheiden ist [11]. Die Überprüfungsbefugnis des Finanzgerichts reicht dabei nur so weit, wie den Zollbehörden eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt. Die Entscheidung der arzneimittelrechtlichen Überwachungsbehörde -als Fachbehörde- unterliegt dementsprechend nicht der gerichtlichen Kontrolle durch die Finanzgerichte. Weder die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 FGO noch seine Vorfragenkompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 FGO noch schließlich die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG stehen der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Finanzgerichts entgegen. Zwar sind die Finanzgerichte gemäß § 76 Abs. 1 FGO -ebenso wie die Finanzbehörden (§ 88 Abs. 1 AO)- grundsätzlich nicht nur befugt, sondern verpflichtet, auch Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen und zu entscheiden [12]. Zudem hat das Finanzgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 155 FGO den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. Die Bestimmung eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz, sofern der beschrittene Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für einen Klagegrund zulässig ist [13]. Das angerufene Gericht ist im Rahmen der sog. Vorfragenkompetenz insbesondere auch für die eigenständige Prüfung und Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zuständig [14]. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG, dass Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einer vollständigen richterlichen Rechtskontrolle unterzogen werden müssen [15]. Allerdings können sowohl die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts gemäß § 76 Abs. 1 FGO als auch seine Vorfragenkompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch die Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung von Hoheitsakten anderer Behörden eingeschränkt werden. Soweit Steuergesetze die Entscheidungen der Finanzbehörden von Entscheidungen ressortfremder Behörden (z.B. Verkehrs, Gewerbeaufsichts, Gesundheits, Versorgungs, Bauordnungs- und Denkmalschutzbehörden etc.) abhängig machen oder den Steuertatbestand an tatsächliche oder rechtliche Vorgänge aus dem Bereich eines anderen Ressorts anknüpfen, sind die Finanzbehörden regelmäßig nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Inhalt der ressortfremden Entscheidung unbesehen, d.h. ohne diese nochmals überprüfen zu müssen und zu dürfen, zu übernehmen [16]. Unterschieden wird (u.a.) zwischen Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung, wobei die in Rechtsprechung und Schrifttum verwendete Terminologie nicht einheitlich ist [17]. Der Begriff Tatbestandswirkung beschreibt nach dem Verständnis des Bundesfinanzhofs die Bindung (hier) der Finanzbehörden an die Tatsache, dass eine andere Behörde einen wirksamen Verwaltungsakt oder ein anderes Gericht einen wirksamen judiziellen Akt erlassen hat. Der Begriff Feststellungswirkung beschreibt dagegen die Bindung der Finanzbehörden an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen einer ressortfremden Behörde [18]. Lediglich bei einer offenkundig sachlich unzutreffenden fachbehördlichen Entscheidung kann diese Bindungswirkung entfallen [19]. Die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts bedarf keiner gesetzlichen Grundlage; vielmehr erfordert erst ihr Ausschluss eine explizite gesetzliche Regelung [20]. Die Feststellungswirkung einer Verwaltungsentscheidung hingegen muss sich -ausdrücklich oder konkludent- aus dem jeweiligen Gesetz ergeben [21]. Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung der Entscheidungen ressortfremder Behörden können über ihre Wirkung gegenüber den Finanzbehörden hinaus auch die Prüfungsbefugnis und die Entscheidungskompetenz des Finanzgerichts einschränken [22]. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen durch die Einschränkung der Gerichte keinen unzumutbaren Risiken und Lasten ausgesetzt ist [23]. Dementsprechend weist auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Garantie des Art.19 Abs. 4 GG zwar effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte auch in Form einer hinreichenden Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens gewährleistet und dass dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, ausschließt. Dies gilt aber -so das BVerfG ausdrücklich- nur unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten [24]. Gleichermaßen führt etwa der VI. Senat des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Verwaltungsakte ressortfremder Behörden aus, die Tatbestandswirkung sei Ausfluss von Art.20 Abs. 3 GG und bezwecke, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten bleibe [25]. Für die Feststellungswirkung hoheitlicher Entscheidungen ressortfremder Behörden, die keine Verwaltungsakte sind, kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nichts anderes gelten, sofern der Steuerpflichtige dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt wird. Bezogen auf das AMG ergibt sich die Bindungswirkung der Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörden konkludent aus den Regelungen zur Aufgabenverteilung in § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 ZollVG [26]. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorfragenkompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG dann ohnehin nicht betroffen ist, wenn das, was sich prozessual als Vorfrage erweist, nach dem Klageziel des Klägers in Wahrheit die Hauptfrage ist und damit den eigentlichen Kern der Streitigkeit bildet [27]. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 22.04.2008 [28] hinsichtlich der Ablehnung einer Zollanmeldung von einer eigenständigen Prüfungsbefugnis des Finanzgerichts in Bezug auf die Frage, ob ein Produkt nach der Verkehrsauffassung als Arzneimittel anzusehen ist, ausgegangen ist, hat er diese Ansicht bereits mit BFH, Urteil in BFHE 225, 517, ZfZ 2009, 297 eingeschränkt. Der betroffene Bürger wird durch die Beschränkung der Sachaufklärungspflicht und der Vorfragenkompetenz des Finanzgerichts auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn gegen die Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörde (§ 69 AMG) steht dem Adressaten der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) offen [29]. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Finanzgerichts ist somit Reflex der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Arzneimittelbehörden als Landesbehörden, die der justiziellen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen, und den Hauptzollämtern als Bundesbehörden. Die Feststellungswirkung gewährleistet damit auch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung bei der Ausführung von Bundesgesetzen, indem die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle an die Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Behörden anknüpft. Für den vorliegenden Streitfall folgt daraus, dass das Hauptzollamt die Annahme der streitigen Zollanmeldung auf der Grundlage der Stellungnahme des LSJV zurecht verweigert hat. Das LSJV ist die im Streitfall zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Die Verbandskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 VwVfG analog; denn Anlass für die Amtshandlung der Arzneimittelüberwachungsbehörde ist die Überprüfung der Einfuhrfähigkeit von Waren durch die AbfSt IFS Speyer gewesen und das LSJV ist zuerst mit der Sache befasst worden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LSJV folgt aus § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Transfusionsrechts vom 28.11.2000 [30] . Somit war die AbfSt IFS Speyer gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG berechtigt und verpflichtet, ihren Verdacht eines Verstoßes gegen § 73 AMG dem LSJV als der für den Vollzug des Arzneimittelrechts in Rheinland-Pfalz zuständigen Behörde zu melden. Das LSJV hat entschieden, dass die streitigen Präparate als Funktionsarzneimittel den Bestimmungen des AMG unterliegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung offenkundig unzutreffend wäre, sind nicht ersichtlich; der Umstand, dass andere Arzneimittelbehörden in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben mögen, begründet jedenfalls keine offenkundige Rechtswidrigkeit der vorliegenden Entscheidung. Somit sind sowohl das Hauptzollamt als auch das Finanzgericht an diese Entscheidung gebunden. Will der Kläger dagegen vorgehen, muss er sich an das LSJV wenden und -gegebenenfalls- den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Mai 2022 VII R 4/19 s. dazu auch BFH, Urteil vom 19.10.2021 VII R 7/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, ZfZ 2022, 83, Rz 28 ff., m.w.N. i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10.12.2015, BGBl I 2015, 2210 s. Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 2 AMG: können zur allgemeinen Subsidiarität von § 12 ZollVG s.a. Weerth in Dorsch, Zollrecht, § 12 ZollVG Rz 1 und 13 s.a. Delewski in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl.2022, § 64 Rz 45 f.; Rehmann, Arzneimittelgesetz, 5. Aufl.2020, § 64 Rz 1 und § 77 Rz 1 BFH, Urteil in BFHE 225, 517, ZfZ 2009, 297, unter II. 2.c; gleicher Ansicht: Finanzgericht München, Urteil vom 12.04.2011 14 K 1638/10 Rz 19; s.a. Kügel in Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., § 74 Rz 7; Rehmann, a.a.O., § 74 Rz 1 vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 4 K 78/13 Rz 18 in der für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung vom 11.04.2014 vgl. allgemein zur Bestimmung der Verbandskompetenz und zur Unterscheidung zwischen Verbandskompetenz und örtlicher Zuständigkeit: BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195, m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 29.06.2020 2 B 608/20, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2020, Nr. 60; OVG Bremen, Beschluss vom 06.06.2019 1 LA 86/17, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2019, 450 Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 2006, 2287 so auch FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 4 K 78/13 Rz 21 vgl. auch BFH, Urteil vom 18.03.2004 III R 50/02, BFHE 205, 278, BStBl II 2004, 594, unter II. 3.c, m.w.N. s. Begründung zum Regierungsentwurf zu dem am 01.01.1991 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung  vom 17.12.1990 [BGBl I 1990, 2809], BT-Drs. 11/7030, S. 37; vgl. auch BFH, Beschluss vom 09.04.2002 VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509, unter II. 1. s. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 34 FGO Rz 51, m.w.N. ständige Rechtsprechung des BVerfG, s. dazu die Nachweise bei Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art.19 Abs. 4 Rz 183 Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz 48; Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 48 s. etwa Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 54; vgl. allgemein auch Clausing/Kimme in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Band 2, § 121 VwGO Rz 38; Eisenmenger in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., § 20 Rz 53 ff. vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz 48; Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 48 ff.; Söhn in HHSp, § 118 AO Rz 380 ff.; s. allgemein auch Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Band 4, § 43 VwVfG Rz 75 ff. und 81; Eisenmenger in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., § 20 Rz 53 ff. vgl. BFH, Beschluss vom 16.05.2007 V B 91/06, BFH/NV 2007, 1932, unter II. 2.; s.a. BFH, Urteil vom 29.10.1965 VI 142/64 U, BFHE 84, 53, BStBl III 1966, 19 BFH, Urteil vom 21.01.2010 VI R 52/08, BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703, Rz 20, m.w.N. so zutreffend Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz 48; Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 54 am Ende, m.w.N. vgl. Steinhauff in HHSp, § 34 FGO Rz 53, m.w.N.; s. allgemein auch Krumm in Tipke/Kruse, § 76 FGO Rz 44; Schmidt-Aßmann/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Band 1, Einleitung Rz 183 so zutreffend Schmidt-Aßmann/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Band 1, Einleitung Rz 183 s. BVerfG, Beschlüsse vom 10.12.2009 1 BvR 3151/07, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2010, 435, unter II. 2.a aa; vom 15.10.2009 1 BvR 3522/08 unter II. 4.; vom 22.10.1986 2 BvR 197/83 [Solange II], BVerfGE 73, 339, unter B.I. 3.c aa; vom 08.07.1982 2 BvR 1187/80 [Sasbach], BVerfGE 61, 82, unter B.II. 2. BFH, Urteil in BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703, Rz 19 f., m.w.N. s. oben unter II. 1.b bb(1) und (2). Dies hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden ((BFH, Urteil in BFHE 225, 517, ZfZ 2009, 297, unter II. 2.c vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2005 11 ME 390/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2006, 34, m.w.N.; Vogt-Beheim in Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 80. Aufl., § 13 GVG Rz 16; Eymelt-Niemann in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl.2020, § 13 GVG, Rz 45 BFH, Beschluss vom 22.04.2008 VII B 128/07, BFH/NV 2008, 1557, unter II. 1.b vgl. etwa BVerwG, Vorlagebeschluss vom 03.08.1989 3 C 7/86, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2010 9 S 3331/08, Sammlung Lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 60, 296; OVG Saarland, Urteil vom 03.02.2006 3 R 7/05, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht -ZLR- 2006, 173; Nds. OVG, Urteil vom 24.10.2002 11 LC 207/02, ZLR 2003, 371; s.a. Delewski in Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., § 69 Rz 75; Rehmann, a.a.O., § 69 Rz 17, sowie Brandenburg/Kock in Dorsch, Zollrecht, Art. 134 UZK Rz 97.1 [Loseblatt, Dokumentstand 190. Ergänzungslieferung 01.2020]; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 134 UZK Rz 33 [Loseblatt, Dokumentstand 9. Ergänzungslieferung 05.2017] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2000, 499

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