Wenn Sie im neuen Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts für Ihr Golfplatz-Grundstück (gepachtet, im Eigentum oder im Erbbaurecht) einen Grundsteuerwert oder Boden(richt)wert entdecken, der Ihnen unverhältnismäßig hoch erscheint, dann sollten Sie den vom Finanzamt festgesetzten Wert bitte prüfen (lassen). Warum? Für Golfplatz-Grundstücke in Baden-Württemberg, Hessen und NRW sind in Finanzamts-Bescheiden zum Stichtag 01.01.2022 verschiedentlich Werte in Höhe von mehr als 25,00 €/qm, bis hin sogar zu über 50,00 €/qm, festgesetzt worden. Diese Festsetzungen betreffen insbesondere solche Golfplatz-Grundstücke, für die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstücks-/Immobilienwerte kein Bodenrichtwert festgestellt wurde. In derartigen Fällen erfolgte die Festsetzung direkt durch das jeweilige Finanzamt. Bei diesen Festsetzungen wurden zuweilen Verfahren angewandt, die für die bewerteten Grundstücke schlicht und ergreifend falsch sind! So wurden Golfplatz-Grundstücke zum Beispiel als „bebaute“ (!) Grundstücke bewertet. Oder es wurden Grundstücke „mehrfach“ berechnet. Bei allem Verständnis für die wegen der neuen Grundsteuer extrem hohe Arbeitsbelastung der Finanzämter: Falsche Grundsteuerwertbescheide muss sich niemand gefallen lassen! Also: Schauen Sie den Bescheid an. Und prüfen Sie ihn. Oder lassen Sie ihn von jemandem prüfen, der etwas davon versteht. P.S. Haben Sie den Grundsteuerwertbescheid für Ihre Golfplatz-Grundstücke überhaupt schon einmal angeschaut? Liegt der vielleicht noch beim Verpächter? The post Nochmals: Grundsteuer- / Boden(richt)werte für Golfplatz-Grundstücke: Auf Richtigkeit prüfen (lassen)! appeared first on billion.
Haben Sie den neuen Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts für die von Ihnen genutzten Golfplatz-Grundstücke schon gesehen? Nein? Weil Sie (als Golfclub oder Betreibergesellschaft) die Grundstücke ja gepachtet haben? Und weil die Bescheide vom Finanzamt
Golfplätze sind unbebaute Grundstücke. „Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten“ (§ 197 BewG). „Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten
Es handelt sich hierbei um eine reine Wertbesteuerung, mit der einerseits die kommunalen Einnahmen gestärkt, andererseits die Eigentümer zum Verkauf oder zur Bebauung genötigt werden sollen, was ja dem grünen Ideal einer stärkeren baulichen Verdichtung un
zum Artikel gehenFrage eines Interessenten: Warum aktuell gerade „818“ Gutachten? Weil Dr. Falk Billion die Gutachten, Studien und Berichte, die er erstellt, seit Beginn seiner einschlägigen Aktivitäten durchnummeriert. Und soeben sein Gutachten mit der Nr. 818 abgeliefer
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