Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz)

Die Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundlosen Befristungen auf 3 Jahre ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 verfassungswidrig! Wie bereits im Beitrag vom 07.12.2017 angekündigt, bewegt sich viel im Befristungsrecht. Die seit Jahren gängige Rechtssprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts, das Verbot von Vorbeschäftigungen bei sachgrundlosen Befristungen auf 3 Jahre zu beschränken, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und ist daher verfassungswidrig. Aufgrund mehrerer Entfristungsklagen hatte das Arbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrechte) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsrechte) vereinbar sei. Der hierauf ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvL 1375/14 – Pressemitteilung des BVerfG vom 13.06.2018 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-047.html besagt, dass die Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG, die „eine wiederholte sachgrundlose Befristung immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.“. Das Bundesverfassungsgericht rügt in seinem Beschluss vom 06.06.2018, dass die Fachgerichte (hier insbesondere das BAG) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hätten. Der Gesetzgeber habe durch die Formulierung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG „Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber habe sich dadurch klar gegen eine Befristung des Vorbeschäftigungsverbots entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter entschieden, dass ein generelles Verbot der Vorbeschäftigung lediglich dort nicht gilt, wo die Gefahr von Kettenarbeitsverträgen nicht besteht. Wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von kurzer Dauer war (wie z.B. geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die []

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