TzBfG: keine zeitliche Begrenzung des Verbotes der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Die mehrjährige BAG Rechtsprechung in Hinblick auf eine zeitliche Befristung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundloser Befristung des Arbeitsvertrages (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG keine zeitliche Begrenzung des Verbotes der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung) wird Seitens verschiedener Landesarbeitsgerichts angegriffen. Seit den BAG Urteilen vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 – und 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 wird das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG so verstanden, dass eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine Befristung ohne Sachgrund nur dann entgegensteht, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt. „Ein so weitgehendes Verbot sachgrundloser Befristungen würde über das Ziel hinausschießen und wäre daher unangemessen“, so die Richter. Die seitdem wiederholt bestätige Rechtsprechung wird zwischenzeitlich von Landesarbeitsgerichten torpediert, verstärkt im Jahr 2017. Nach dem einschlägigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.02.2014 – 7 Sa 64/13 – kommen nun auch das Landesarbeitsgericht Hessen in seinem Urteil vom 11.07.2017, 8 Sa 1578/16 sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachen in seinem Urteil vom 20.07.2016 – 6 Sa 1125/16 – zu dem Ergebnis, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG („Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“) entgegen der Rechtsprechung des BAG der letzten 6 Jahre nicht auf drei Jahre zu beschränken ist, sondern unbeschränkt gilt. Das heißt, dass auch ein Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das 20 Jahre zurückliegt, dazu führt, dass ein neu abzuschließender Arbeitsvertrag nicht befristet werden kann, ohne, dass hierfür ein Sachgrund gegeben wäre. Ein Arbeitsvertrag mit sachgrundloser Befristungsabrede wäre unter diesen Umständen unwirksam, der Arbeitsvertrag wäre unbefristet gültig. Darüber hinaus kommt das LAG Niedersachsen zu dem Schluss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die Fortführung der seit []

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