Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Amtsgerichte bei der Ahndung von Parkverstößen nicht allein von der Haltereigenschaft auf die Tätereigenschaft schließen dürfen. Dazu heißt es: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 []
BVerfG 2 BvR 1694/23 (1. Kammer des Zweiten Senats) â Beschluss vom 21. Mai 2024 - Auslieferung an die Türkei bei Suizidalität
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zum Artikel gehenSeel-Schillernde Normativierung: Das Bundesverfassungsgericht und die Beruhensprüfung bei VerstöÃen gegen § 243 Abs. 4 StPO Zugl. Anm. zu BVerfG HRRS 2024 Nr. 231
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zum Artikel gehenBGH 5 StR 393/23 â Beschluss vom 13. März 2024 - Glaubhaftmachung nach Fristablauf im Beweisantragsrecht
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