Sozialversicherungsrechtlicher Status von Geschäftsführern

Sozialversicherungsrechtlicher Status von Geschftsfhrern Aktuell steht wieder die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschftsfhrern im Fokus der Sozialversicherungstrger, insbesondere der Rentenversicherung. Regelmig geht es um die Frage, ob ein Geschftsfhrer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer anzusehen ist oder ob eine selbstndige Geschftsfhrerttigkeit vorliegt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Gem 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschftigung gegen Arbeitsentgelt die nichtselbstndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhltnis. Anhaltspunkte fr eine solche Beschftigung sind eine Ttigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Voraussetzung fr eine nichtselbstndige Arbeit ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persnlich abhngig ist. Bei einer Beschftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ttigkeit einem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegt. Demgegenber ist eine selbstndige Ttigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebssttte, die Verfgungsmglichkeit ber die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Ttigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhngig beschftigt oder selbststndig ttig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umstnden nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hngt davon ab, welche Merkmale berwiegen (st. Rspr. vgl. zuletzt etwa BSG, Urt. v. 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R; BSG, Urt. v. 15.03.2018, Az. B 12 R 5/16). Die Zuordnung einer Ttigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschftigung oder selbstndigen Ttigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstnde festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, und in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 15.03.2018, Az. B 12 R 5/16). Bei einem Fremdgeschftsfhrer, der nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, scheidet nach der jngeren Rechtsprechung des BSG eine selbstndige Ttigkeit generell aus (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2001, Az. B 12 KR 10/01 R; BSG, Urt. v. 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R) Ist ein Geschftsfhrer als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang seiner Kapitalbeteiligung und das Ausma des sich daraus fr ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhngiger Beschftigung und selbststndiger Ttigkeit. Entscheidend fr die sozialversicherungsrechtliche statusrechtliche Beurteilung ist die Frage, ob der betreffende Gesellschafter-Geschftsfhrer ber seine bloe Gesellschafterstellung hinaus ber die Rechtsmacht verfgt, ihm nicht genehme Weisungen oder Beschlsse der Gesellschafter jederzeit abzuwenden Eine solche Rechtsmacht ist stets gegeben bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschftsfhrer, der mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hlt. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschftsfhrer (mit weniger als 50 % Gesellschaftsanteilen) ist hingegen grundstzlich abhngig beschftigt. Ausnahmsweise liegt jedoch dann eine selbstndige Ttigkeit vor, wenn ihm eine umfassende, echte und die gesamte Unternehmensttigkeit erfassende Sperrminoritt zukommt. Diese Rechtsmacht, zumindest nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, muss gesellschaftsvertraglich eingerumt sein (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R; BSG, Urt. v. 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R). Andere wirtschaftliche und/oder rechtliche Verflechtungen wie insbesondere Stimmbindungsabreden, die auerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) bestehen, reichen nach der hchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, (BSG, Urt. v. 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R; LSG NW, Urt. v. 20.06.2018, Az. L 8 R 725/18). Daneben kommen als weitere, fr eine selbstndige Ttigkeit sprechende Gesichtspunkte in Betracht - das Vorhandensein einer eigenen Betriebssttte, auf die der Gesellschafter-Geschftsfhrer im Rahmen der Geschftsfhrerttigkeit zurckgreifen kann (LSG NW, Urt. v. 20.06.2018, Az. L 8 R 725/18) - das Bestehen eines wesentlichen unternehmerischen Risikos. Magebend hierfr ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der schlichen oder persnlichen Mittel also ungewiss ist. Einschrnkend ist ein unternehmerisches Risiko allerdings nur dann hinreichendes Indiz fr eine selbststndige Ttigkeit, wenn diesem Risiko auch grere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R, in: BeckRS 2012, 67108). In der Instanzrechtsprechung wird hufig jedes Unternehmerrisiko schon dann verneint, wenn dem Geschftsfhrer arbeitnehmertypisch eine feste, monatliche Vergtung gezahlt wird. (vgl. etwa LSG NW, Urt. v. 20.06.2018, Az. L 8 R 725/16: Angesichts der ihm zustehenden Festvergtung lief er nicht Gefahr, seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen). - Eine Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach 181 BGB werden in der Rechtsprechung berwiegend als nicht arbeitnehmeruntypisch angesehen, beides deutet deshalb nicht zwingend auf eine selbstndige Ttigkeit hin (LSG NW, Urt. v. 20.06.2018, Az. L 8 R 725/18) Aktuell sind mehrere Revisionsverfahren beim BSG anhngig, die die Statusbeurteilung von Geschftsfhrern einer GmbH zum Gegenstand haben. Es bleibt abzuwarten, ob das BSG die zuletzt recht restriktive Rechtsprechung, die nahezu ausschlielich auf einen mehrheitlichen Umfang der Kapitalbeteiligung oder auf eine gesellschaftsvertraglich eingerumte Sperrminoritt abstellt, fortsetzt oder aber zulsst, dass auch andere nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstnde festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt werden.

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