Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes WEMoG kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.BGH, Urteil vom 11.06.2021 V ZR 41/19 Der Beitrag Störungen des Sondereigentums kann Eigentümer weiterhin selbst geltend machen erschien zuerst auf AREAL GmbH Hausverwaltungen.
Seit dem 27.08.2024 wurde der Kreis derer, die Fördermittel zur Heizungsoptimierung beantragen können, erweitert. Nun können auch Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser und Eigentümer vermieteter oder selbst genutzter Eigentumswohnungen in Wohnungseigen
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