Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier seines Kindes

Hat Elternteil einen Anspruch auf Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes? Dann ausgecshlossen, wenn bei Aufeinandertreffen beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten zu befürchten ist (anwalt-suchportal) Der 2. Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken musste sich aktuell mit der Frage befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes durchsetzen kann. In dem zu entscheidenden Fall waren die beteiligten Kindeseltern getrenntlebende Eheleute; der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt übertrug das Familiengericht Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter und billigte dem dem Kindesvater nur ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zu. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren legte der Kindesvater Beschwerden ein, die vor dem 2. Zivilsenat anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Während dieser Beschwerdeverfahren trat der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter heran, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Daraufhin beantragte er beim Oberlandesgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier vom 31. August 2021 teilnehmen zu lassen. Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück. Bei tiefgreifenden Trennungskonflikt kein Anspruch auf Teilnahme an der Einschulungsfeier Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 04.11.2021 Bild: pixabay

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