Vorweggenommene Erbfolge — Was ist zu beachten?

Seit dem 1.1.2023 ist das Vererben und das Verschenken von Immobilien zu Lebzeiten unter steuerlichen Gesichtspunkten teurer geworden. Die steuerlichen Bewertungsgrundlagen von bebauten Grundstücken wurden geändert, die steuerlichen Freibeträge bleiben allerdings unverändert. Die steuerliche Bewertung der Immobilien wird nun näher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt. Dennoch kann eine Übertragung zu Lebzeiten noch sinnvoll sein, weil nicht immer die Freibeträge überschritten werden. Wenn das Eigenheim auf die nächste Generation durch Schenkung übertragen werden soll, gibt es allerdings unabhängig von der steuerlichen Bewertung einiges zu beachten. So ist zum Beispiel nicht immer garantiert, dass der Schenker auch bleiben kann. Dies gilt selbst, wenn bei der Eigentumsübertragung ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vereinbart und dies im Grundbuch eingetragen wird. Im Falle einer Zwangsversteigerung kann das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch erlöschen, falls die Versteigerung aufgrund eines vorrangigen Rechts erfolgt. Es sollte daher bei der Übertragung, wenn möglich darauf geachtet werden, dass keine vorrangigen Rechte, wie beispielsweise Grundschulden oder Hypotheken bestehen oder vom Übernehmer für eine beabsichtigte Finanzierung der Renovierung benötigt werden. Auch gilt grundsätzlich: Ist das Haus erst mal verschenkt, gibt das Gesetz nur wenige Rückforderungsmöglichkeiten. Vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte können diese Möglichkeiten individuell erweitern. Hier kommen zum Beispiel Rechte für den Fall in Betracht, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt oder er den Grundbesitz ohne Zustimmung des Übergebers veräußert oder belastet. Wenn im Übergabevertrag gleichzeitig die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an andere Kinder des Übergebers vereinbart werden soll, ist es sinnvoll ausdrücklich zu regeln, ob dieses im Falle der Rückforderung des Hauses zurückgezahlt werden muss oder nicht. Für den Fall der Rückforderung sollte auch bereits im Vertrag geklärt sein, welche Investitionen des Übernehmers an diesen zurückerstattet werden müssen. Es ist ratsam sich vor der Entscheidung zur Übertragung genau über mögliche Regelungen und die damit verbundenen Konsequenzen, zu informieren. Autor Karen Baas Rechtsanwalt Fachanwältin für Erbrecht Der Beitrag Vorweggenommene Erbfolge — Was ist zu beachten? erschien zuerst auf FAHR - GROSS - INDETZKI.

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