Werbende Ansprache auch im Vertragsverhältnis problematisch

Ein neues Urteil aus Nürnberg zeigt, dass auch eine laufende Vertragsbeziehung grundsätzlich nicht von der Einwilligungspflicht für Telefon und E-Mail entbindet, wenn die Nachrichten werbend sind. Dies gilt auch bei einer jahrlangen Zusammenarbeit im B2B-Bereich. Personalvermittler übertreibt die Werbung Die Beklagte vermittelt IT- und Engineering-Experten für verschiedene Projekte. Ein großes internationales Medizintechnikunternehmen hatte wegen einer Vielzahl unerwünschter Werbeanrufe und E-Mails geklagt. Über Jahre hatte die Personalvermittlungsagentur Entwickler und Berater an den Medizinproduktehersteller vermittelt und auch im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden noch aktuelle Verträge. Einen Rahmenvertrag gab es nicht. Die Personalvermittlungsagentur hatte sich angewöhnt, alle möglichen Ansprechpartner auf Kundenseite wegen neuer Aufträge anzuschreiben. Dem Auftraggeber gefiel dies nicht und er untersagte dem Dienstleister über die Rechtsabteilung, weiter werbend anzurufen oder E-Mails zu schreiben. Dies hielt den Personalvermittler aber nicht davon ab, weiter bei allen möglichen Mitarbeitern der Kundin um neue Aufträge zu buhlen. Auf eine entsprechende Beschwerde einer Mitarbeiterin der Auftraggeberin meinte die Personalvermittlungsagentur, dass sie Lieferantin und Vertragspartnerin des Auftraggebers sei und es eine Zusammenarbeit gäbe. Bei der Kontaktaufnahme handele es sich nicht um Werbung, sondern lediglich um einen Austausch im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Im Prozess verteidigte sich die Beklagte außerdem damit, dass sie sogar vertraglich verpflichtet gewesen sei, sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kundin zu melden, um Bedarf zu klären beziehungsweise abzufragen. Zudem seien die Kontaktaufnahmen nach vorheriger Einwilligung seitens der jeweiligen Mitarbeiter der Klägerin und zum Teil auf ausdrücklichen Wunsch erfolgt. Upsellingversuche sind Werbung Dem erteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Absage (Urteil vom 29.9.2023, Az. 19 O 1485/23). Der Werbebegriff sei weit zu verstehen und die E-Mails und Telefonate hätten eindeutig den Zweck gehabt, den eigenen Produktabsatz zu mehren. Bei den Anrufen und E-Mails sei es darum gegangen, den konkreten Bedarf an Projektmitarbeitern bei der Auftraggeberin zu Planungszwecken in Erfahrung zu bringen. Dafür sprachen auch konkrete in den E-Mails gestellte Fragen („Bei welchen Themen kann ich Sie aktuell unterstützen?“, „Gibt es denn aktuell anstehende Themen, bei denen ich Sie von mir überzeugen und mit passenden Experten unterstützen könnte?“). Es sei der Agentur eindeutig um die Generierung von Zusatzgeschäft bei der Kundin gegangen. E-Mail-Werbung braucht eine Einwilligung Damit ist für die Werbung per E-Mail eine Einwilligung nötig. Dass diese wirkich vorlag, konnte die Beklagte nicht beweisen. Im Gegenteil: Durch das Schreiben der Rechtsabteilung der Kundin, sei ausdrücklich erklärt worden, dass Werbung nicht gewünscht werde. Selbst wenn eine Einwilligung vorgelegen habe, sei diese durch das Schreiben der Rechtabteilung widerrufen worden. Das gilt im Übrigen auch, wenn einzelne Mitarbeiter zuvor eine Einwilligung erklärt haben sollten. Werblich angesprochen wird das Unternehmen, deshalb kann dieses auch alle etwa durch Mitarbeiter erteilten Einwilligungen widerrufen. Keine mutmaßliche Einwilligung, wenn Werbung widersprochen wird Die Telefonwerbung ist im B2B-Bereich auch zulässig, wenn eine so genannte mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden können. Eine mutmaßliche Einwilligung für Anrufe durch Dienstleister sei naheliegend, wenn bei einem großen Unternehmen dieses über eine eigene Einkaufabteilung verfügt und laufend Waren (oder Dienstleistungen) unterschiedlicher Herkunft bezieht. Allerdings schließt ein ausdrücklicher Widerspruch die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aus. Wenn das Unternehmen ausdrücklich bekundet, keine weiteren Werbeanrufe erhalten zu wollen, ist für eine mutmaßliche Einwilligung kein Raum. Fazit Auch in bestehenden Geschäftsbeziehungen gelten die Regelungen des zur Einwilligungsbedürftigkeit für Werbung. Insbesondere, wenn es Beschwerden über Intensität oder Art der Werbung gibt, sollten bei dem Dienstleister die Alarmglocken läuten und weitere Werbung unterbleiben.

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