Der Bundesgerichtshof hat in drei Urteilen vom 18.03.2015 seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Klauseln, die dem Mieter die Durchfhrung der Schnheitsreparaturen auferlegen, gendert. In dem einen Fall Az: VIII ZR 242/13 nahm der Vermieter nach Beendigung des Mietverhltnisses den Mieter auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch, da dieser Schnheitsreparaturen nicht durchgefhrt hatte. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag lautete unter anderem: Der Mieter verpflichtet sich, Schnheitsreparaturen nach Magabe von Ziffer 2. und 3. durchzufhren. Schnheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wnde und Decken, das Streichen der Fubden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Tren, Heizkrper, Versorgungsleitungen sowie smtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten R#xE4;ume einschlielich derjenigen an Einbaumbeln. Die Schnheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mietrume entsprechend regelmig auszufhren, wenn das Aussehen der Wohnrume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeintrchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabstnden der Fall: In Kche, Bdern und Duschen alle drei Jahre, (.....), in allen anderen Nebenrume alle sieben Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Tren, Heizkrpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumbeln ist regel-mig nach sechs Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeintrchtigt ist. Die genannten Klauseln sind nach Auffassung des BGH wirksam, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhltnisses dem Mieter in renoviertem Zustand bergeben wurde. Dann geht die Klausel nmlich nicht ber den tatschlichen Renovierungsbedarf hinaus. Denn die in Ziffer 2. genannten Zeitabstnde gelten nur fr einen im Allgemeinen bestehenden Renovierungsbedarf. Weiter enthielt der Mietvertrag eine Klausel, wonach dem Mieter in smtlichen Fllen einer flligen Renovierungspflicht der Nachweis offenstand, dass aufgrund des tatschlichen Zustandes die Durchfhrung von Schnheitsreparaturen in der Wohnung noch nicht erforderlich ist. Durch die weitere Bestimmung in der Klausel, wonach die Verpflichtung zur Durchfhrung von Schnheitsreparaturen regelmig beginnt, wenn das Aussehen der Rume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeintrchtigt wird, wird hierdurch der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Denn diese Formulierung bedeutet, dass durch unerhebliche Gebrauchsspuren die Pflicht zur Renovierung nicht ausgelst wird. Fazit: Die Vereinbarung einer Renovierungsklausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, im Allgemeinen nach dem blichen Fristenplan Schnheitsreparaturen durchzufhren, ist wirksam, wenn ihm zu Beginn des Mietverhltnisses eine renovierte Wohnung bergeben wurde.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Renovierungsklauseln hat der fr das Wohnraummietrecht zustndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch weiteres Urteil vom 18.03.2015 VIII ZR 185/14 entschieden, dass Renovier
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