BVerwG: Erster Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot führt nicht mehr zur direkten Entziehung des Führerscheins

Das BVerwG hat heute (BVerwG 3 C 13.17 - Urteil vom 11. April 2019) entschieden: "Erstmaliger Versto eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren fhrt regelmig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis." Das bedeutet, dass vor allem in strengen Bundeslndern wie zB Schleswig Holstein und NRW die Fahrerlaubnis nicht mehr ohne vorherige Begutachtung bei der ersten aktenkundigen Fahrt unter Wirkung von Cannabis bzw. THC entzogen werden kann. Fehlendes Trennungsvermgen wird angenommen ab einem THC Wert von 1,0 ng/ml THC. Und fr diese bestandene MPU muss die Fhrerscheinstelle eine ausreichende Frist setzen, damit die ggfls erforderlichen Abstinenznachweise auch erbracht werden knnen (=hufige Fehlerquelle). Die zweite Voraussetzungen fr die direkte Entziehung ist bzw. war der gelegentliche Konsum. Dieser wurde je nach Behrde bei Werten zwischen 10 und 100 ng/ml THC COOH (Hauptabbaustoff des THC) angenommen. Jeder hat da einfach die Studien herangezogen, die zur Hauspolitik passten. Viele Gerichte und Behrden nahmen den zumindest gelegentlichen Konsum einfach mit der Annahme an, dass es unwahrscheinlich sei, nach dem ersten Konsum noch in eine Kontrolle zu geraten. Damit ist jetzt erfreulicherweise Schluss - jedenfalls im Hinblick auf die Konsequenz der direkten Entziehung des Fhrerscheins. Statt der direkten Entziehung muss die Behrde jetzt die Eignung des Betroffenen mittels einer MPU prfen. Es wird also eine MPU OHNE die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Und -das ist der Haken an der Sache- diese MPU wird hufig nicht ohne richtige Vorbereitung (Screenings, Verkehrstherapie, Kenntnis der Inhalte der Begutachtungskriterien fr Kraftfahrteignung nur schwer zu bestehen sein. Hierbei helfe ich Ihnen gerne. Auch bei der Anfechtung der leider oft fehlerhaften Gutachten. Hier der Text der Entscheidung des BVerwG - ein sehr lobenswertes Urteil, welches manch Fhrerschein retten wird: "Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehrde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug gefhrt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklrung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fllen haben die Fahrerlaubnisbehrden gem 46 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemem Ermessen ber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klrung der durch diese Fahrt begrndeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. In den beim Bundesverwaltungsgericht anhngigen Verfahren war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Klger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug gefhrt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehrden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Klger beeintrchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nachNr.9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fhren eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehrden entzogen den Betroffenen deshalb gesttzt auf 11Abs.7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis. Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehrde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Fhren von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klrung der damit begrndeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege ber die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das Nordrhein-Westflische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhngigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis fr zulssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13) besttigt, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Fhren eines Kraftfahrzeugs nicht trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Mglichkeit einer cannabisbedingten Beeintrchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Mglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Allein dieser erstmalige Versto gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt indes in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Fhren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23. Oktober 2014 hlt das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Auch ein einmaliger Versto begrndet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehrde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch knftig nicht zwischen einem mglicherweise die Fahrsicherheit beeintrchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfr eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehrde hat gem 46 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemem Ermessen ber die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden." Bei Fragen rund um das Thema Drogen und Fhrerschein / Begutachtungen (MPU / rztliches Gutachten) stehe ich Ihnen mit meiner langjhrigen Expertise bundesweit gerne zur Verfgung.

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