Neues Urteil des BVerwG zum Cannabiskonsum: Mogelpackung und Gelddruckmaschine für TüV, PIMA, Dekra und Co

Ich mchte hier nochmal eine Stellungnahme zum neuen Urteil des BVerwG zu den gelentlichen Cannabis Konsumenten mit erstmaligen Trennungsversagen abgeben (vgl.https://www.bverwg.de/pm/2019/29) Dieses ist aus meiner Sicht eine Mogelpackung, die nur auf den ersten Blick die Rechte der Betroffenen strkt. Rein formal-rechtlich ist das Urteil richtig. Aber die Folgekosten fr die Betroffenen sind in der Regel weitaus hher und unter dem Strich wird die Entziehung oft nur leicht verzgert. Der springende Punkt ist regelmig die Frage, ob Abstinenznachweise zum Bestehen der MPU gebraucht werden und wenn ja: Fr welchen Zeitraum? Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in den Beurteilungskriterien fr Kraftfahreignung. Das ist ein Regelwerk, welches fr die Begutachtungsstellen wie TV, Dekra, PIMA etc eigentlich verbindlich ist. Aber halt nur eigentlich... Es enthlt die Darstellung eines Prfsystems fr die einzelnen Anlassgruppen (Alkohol, Drogen, Punkte, Straftaten). Man kann sich das vereinfacht als Schubladensystem vorstellen. Es gibt im Drogenbereich die Schubladen mit den Beschriftungen D 1 - D 4. Die Lnge der erforderlichen Minimalabstinenzzeit richtet sich danach, in welche Schublade man gesteckt wird (in dem Buch stehen Indikatoren, die dafr sprechen sollen, welche Schublade fr den Betroffenen jetzt die richtige sein soll). Dort steht auch, welche Voraussetzungen vorliegen mssen, damit man die Voraussetzungen fr eine positive MPU in der jeweiligen Anlassgruppe erfllt. Jeder, der sich auf eine MPU vorbereitet, sollte sich dieses Buch kaufen und aufmerksam lesen. Es hilft ungemein, damit man sich nicht versehentlich in eine "strengere" Schublade reinredet. Es gibt im Drogenbereich folgende Anlassgruppen (im Buch "Hypothesen" genannt): 1. Drogenabhngigkeit (Hypothese D 1) = 1 Jahr Abstinenz mindestens. 2. Fortgeschrittene Drogenproblematik (Hypothese D 2) = 1 Jahr Abstinenz min. 3. Drogengefhrdung (Hyptothese D 3) = 3 - 6 Monate Abstinenz min. 4. Gelegentlicher Cannabiskonsum mit (erstmalig) fehlendem Trennungs- vermgen (Hypothese D 4) = Im Regelfall keine Abstinenz erforderlich. vgl hierzu auch den instruktiven Aufsatz von Kalus zur Frage der Zeitnhe zwischen Rauschfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Regelfall wird es also darauf ankommen, dass man in der Hypothese 4 landet, um nicht Gefahr zu laufen, die MPU nicht zu bestehen, weil man keine hinreichenden Abstinenznachweise beibringen kann. Kommt ein Betroffener nun in eine Verkehrskontrolle und hat mindestens 1,0 ng/ml THC im Blut und der gelegentliche Konsum steht auch fest, dann kann er die MPU nur bestehen, wenn die Behrde sich mit der Anordnung der MPU soviel Zeit lsst, das hinreichende Abstinenznachweise beigebracht werden knnen, also 6 Monate plus die Zeit, die gebraucht wird, bis das Urin wieder sauber von THC COOH ist (je nach Konsummuster kann das 3 Monate oder lnger dauern). Oft lassen sich die Fhrerscheinstellen aber nicht 6 - 9 Monate Zeit, bis sie sich melden, sondern tun das nach 4 Wochen bis zu 5 Monaten (so jedenfalls die Erfahrung hier, bei harten Drogen geht es tendenziell schneller). Wenn die MPU schon dem Grunde nach nicht bestanden werden kann, knnte man argumentieren, dass die Fristsetzung rechtswidrig ist, so wie etwas Verwaltungsgericht Mainz. Die Frage, ob die Frist solange bemessen sein muss, dass die MPU bestanden werden kann im Hinblick auf die Abstinenznachweise, wird mehrheitlich so beantwortet, dass es nicht Aufgabe die Fhrerscheinstellen sei, die Voraussetzungen fr das Bestehen einer MPU durch Rcksichtnahme bei der Fristbemessung zu gewhren. Wie man sich vorstellen kann, verspren die Gutachterstellen wenig bis gar keine Neigung dazu, die Betroffenen in die Hypothese D 4 zu verorten, sondern sind oftmals viel zu schnell dabei, die Hypothese D 3 oder gar D 2 anzunehmen bei gelegentlichen Konsumenten von Cannabis mit Trennungsversagen. Warum denn nur einmal prfen und kassieren, wenn man das auch mehrmals machen kann? Da spielen natrlich auf Akquisegesichtspunkte mit rein und wer das negiert, drfte es nicht so ernst mit der Wahrheit nehmen. Dann muss das Gutachten angefochten werden und da beit man ziemlich oft auf Granit. Die Gutachterstellen sind unterschiedlich "kritikfest". Besonders wenig interessiert sich der TV fr auch berechtigte Kritik an der Begutachtung. Insofern ist das nicht die beste Anlaufstelle. Die Behrde selbst prft nicht (oder nur selten), ob das Gutachten richtig oder falsch ist, es folgt der alten Prmisse "Das Gutachten ist richtig". Den Behrden fehlt hierzu auch oft das Know-How. Wird die MPU wie oft dann wegen fehlenden Abstinenznachweisen nicht bestanden, muss man die MPU nochmal machen. Sehr hinterfragenswert ist auch die Haltung einer Fhrerscheinstellen, die die MPU trotz der Rspr des BVerwG verweigern und bei erstmals aufflligen gelegentlichen Cannabiskonsumenten direkt die Fahrerlaubnis entziehen mit dem Argument, der Betroffene knne die MPU gar nicht bestehen, weil keine hinreichenden Abstinenznachweise bestehen knnen. Damit bernehmen diese Behrden die den Gutachterstellen vorbehaltenen Einstufungen in die jeweiligen Hypothesen und unterlaufen damit die Rspr des BVerwG. Im Jahre 2018 hat das Verkehrsministerium brigens die Preisdeckelung fr die MPU Gebhren gelockert, so dass manche Begutachtungsinstitute die Preise um 50 % erh#xF6;ht haben. Endlich knne man kostendeckend arbeiten, so war hier und dort zu lesen...Das Urteil des BVerwG fllt also erfreulich zeitnah an diese fr die Gutachterstellen gnstige Lobbyentscheidung des Verkehrsministeriums. Hufig wird nach der neuen Rspr des BVerwG die MPU ohne Entziehung angeordnet werden (mit Glck und immer seltener ein rztliches Gutachten zur Konsummusteranalyse). Diese wird wegen der genannten Abstinenzproblematik und der als recht freischwebenden Begutachtungspraxis auch oft nicht zu bestehen sein. Und wenn, dann nur, wenn man den Gutachterstellen entsprechend Druck macht und sie ggfls verklagt. Die Gutachterstellen neigen auch immer fter dazu, bei der ersten negativen MPU an den Hypothesen der Beurteilungskriterien vorbei bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten in den Schlufolgerungen auf der letzten Seite des Gutachtens 1 Jahr Mindestabstinenzzeit zu fordern und die Fhrerscheinstellen bernehmen das nur zu gerne. Auch klar: Ein Jahr Abstinenznachweise kosten mehr als 6 Monate. Wer in eine Verkehrskontrolle gert wegen Cannabis sollte deswegen so schnell es geht mit einem Urinscreening Programm anfangen (Haaranalysen sind zu anfllig fr falsch positive Ergebnisse) und parallel pro aktiv einen Verkehrspsychologen aufsuchen und sich therapieren lassen. Wer bei der MPU den Nachweis nicht erbringt, dass er sich nicht hat verkehrspsychologisch behandeln kann, fllt ohnehin mit 95 %iger Sicherheit durch und macht es dem Gutachter zu leicht. Nur wer schnell handelt, wahrt seine Chancen, die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Insgesamt betrachtet kann man also nur schwerlich behaupten, das Urteil des BVerwG htte berwiegend positive Effekte...

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