BVerwG: Personalentwicklungsbewertung bei Soldaten ohne Rechtsgrundlage

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen wesentlichen Teil des aktuellen Beurteilungssystems der Bundeswehr für Soldaten, die neue Personalentwicklungsbewertung, mangels ausreichender Rechtsgrundlage als illegal kassiert. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlange, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Vergleichsinstrumente vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf diese wesentliche Grundentscheidung nicht allein der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 2 C 2.20 NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 2 C 2.21 BVerwGE 173, 81). Die neue Personalentwicklungsbewertung ist allerdings im Gegensatz zur Regel- und Anlassbeurteilung weder im Soldatengesetz (SG) noch in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) vorgesehen. Sie ist eine Beurteilungsform eigener Art, die teils Elemente der bisherigen Regelbeurteilung übernimmt (Entwicklungsprognose, Verwendungsvorschläge) und teils bislang den Anlassbeurteilungen vorbehaltene Aussagen etwa zur Übernahme als Berufssoldat oder zum Laufbahnwechsel gleichsam auf Vorrat trifft. Eine solche Mischform ist in § 2 Abs. 1 und 2 SLV weder angelegt noch vorgesehen. Der 1. Wehrdienstsenat des Gerichts entschied, dass die insbesondere in der Allgemeinen Regelung A-1340/50 enthaltenen Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können. Dafür besteht keine Notwendigkeit, weil für die Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG die hergebrachten Instrumente der Regel- und Anlassbeurteilung weiter zur Verfügung stehen. Quelle: Beschluss des BVerwG vom 29. August 2023 1 WB 64.22 (PM 2023/63) Der Beitrag BVerwG: Personalentwicklungsbewertung bei Soldaten ohne Rechtsgrundlage erschien zuerst auf Baden und Kollegen.

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BMVg: PEB-Beurteilungen vorläufig ausgesetzt und nicht mehr nutzbar

Bonn. Das Verteidigungsministerium (BMVg) reagiert auf den Rüffel des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das in mehreren Beschlüssen vom 29. August 2023 eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die mit dem neuen Beurteilungssystem eingeführte PEB (P

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BVerwG: teilweise Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Fördersperren

Leipzig/ Daun. Ein Major fing sich ein Strafurteil wegen Missbrauch der Befehlsbefugnis ein, was selbstredend auch ein Disziplinarverfahren und eine Versetzung auslöste, und natürlich auch eine vorläufige Fördersperre für die Dauer des WDO-Verfahrens. U

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BVerwG: keine zwangsweise Online-Schulung für Vertrauenspersonen

Leipzig. Der 1. Wehrdienstsenat am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nimmt die militärischen Personalvertretungen in der Bundeswehr (Vertrauenspersonen) in Schutz gegen übergriffige Pseudo-Schulungen für ihre Aufgaben. Diese müssen nach § 20 Absatz 5 So

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BVerwG: Zulässigkeit von Änderungen im Anforderungsprofil

Leipzig. In einem Konkurrentenstreit unter Juristen um einen militärischen A16-Dienstposten (Leitung einer Akademie) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun zum zweiten Mal die Stellenvergabe an eine weibliche Bewerberin aufgehoben. In der ersten

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Bundestag: Verschärfung des Disziplinarrechts für Beamte und Soldaten verkündet

Berlin. Als besonderes Weihnachtsgeschenk für Bundesbeamte und Soldaten wurden am 22. Dezember 2023 die angekündigten Verschärfungen des Disziplinarrechts im Kampf gegen rechts der Ampel-Regierung verkündet. Für die Bundesbeamten gilt das Gesetz zur Bes

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