BVerwG: teilweise Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Fördersperren

Leipzig/ Daun. Ein Major fing sich ein Strafurteil wegen Missbrauch der Befehlsbefugnis ein, was selbstredend auch ein Disziplinarverfahren und eine Versetzung auslöste, und natürlich auch eine vorläufige Fördersperre für die Dauer des WDO-Verfahrens. Unter Verweis darauf wurde ihm die Beförderung zum Oberstleutnant abgelehnt, wogegen er sich beschwerte. Darüber entschieden traditionell die Wehrdienstgerichte. Nun verwies der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) diesen Antrag an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht: Soweit die disziplinarische Fördersperre statusrechtliche Entscheidungen wie die Beförderung betreffe, liege die Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fördersperre bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten. Quelle: Beschluss des BVerwG vom 3. Mai 2023 1 WB 9.23 Der Beitrag BVerwG: teilweise Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Fördersperren erschien zuerst auf Baden und Kollegen.

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BVerwG: Personalentwicklungsbewertung bei Soldaten ohne Rechtsgrundlage

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen wesentlichen Teil des aktuellen Beurteilungssystems der Bundeswehr für Soldaten, die neue Personalentwicklungsbewertung, mangels ausreichender Rechtsgrundlage als illegal kassiert. Der Grundsatz d

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Leipzig. Der 1. Wehrdienstsenat am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nimmt die militärischen Personalvertretungen in der Bundeswehr (Vertrauenspersonen) in Schutz gegen übergriffige Pseudo-Schulungen für ihre Aufgaben. Diese müssen nach § 20 Absatz 5 So

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BMVg: vorrangige Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung

Bonn. Die Schwerbehindertenvertretung eines Sanitätsregiments hatte in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Regensburg ihre Zuständigkeit für Einzelfall-Personalmaßnahmen ihrer Wählerschaft durchgesetzt: siehe Beitrag https://www.baden-kollegen

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FG Münster: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe Kind mit Behinderung zuständig. So hat das FG Münster entschieden. Mehr zum Thema KindergeldMehr zum Thema Familienkasse Der Beitrag FG Münster: Zuständigkeit der F

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