Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich zu Gunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besonderen Umständen Rechnung getragen und hat somit eine Ausnahme von der Regel zugelassen. Grundsätzlich ist es so, dass in so genannten Kleinbetrieben kein Kündigungsschutz besteht. Denn nach § 23 KSchG setzt die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass im Betrieb durchschnittlich mehr als 10 Beschäftigte vorhanden sein müssen, wobei es nicht auf die Anzahl der Köpfe ankommt, da teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende je nach Beschäftigungsumfang auch nur zu 0,5 oder 0,75 in die Berechnung einfließen. Bereits 2015 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings entschieden, dass auch im Kleinbetrieb eine Kündigung unwirksam ist, wenn diese altersdiskriminierend ist. Was war geschehen? Der Arbeitgeber hatte im Kündigungsschreiben mitgeteilt, dass der Arbeitnehmerin, einer Arzthelferin, wegen ihrer „Pensionsberechtigung“ gekündigt werde. Dies hat das BAG zum Anlass genommen, davon auszugehen, dass zu vermuten sei, dass der Mitarbeiterin aus Altersgründen gekündigt werde und diese Vermutung habe der Arbeitgeber nicht entkräften können. Wir können festhalten, dass auch im Kleinbetrieb nicht nur die Kündigungsfristen einzuhalten sind, sondern auch andere gesetzliche Bestimmungen Wirkung entfalten. In Bezug auf die Beendigung muss ein Arbeitgeber insbesondere die Antidiskriminierungsvorschriften beachten. Andernfalls kann eine Kündigung wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sein.
Eine Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis kann im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen sein, auch wenn die grundsätzliche Möglichkeit besteht. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2
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