Ohne ärztliche Feststellung keine Invaliditätsleistung

Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, wird i. d. R. eine Invaliditätsleistung versichert haben, also die Zahlung einer einmaligen Summe für einen unfallbedingten dauerhaften Gesundheitsschaden. Die Durchsetzung des Anspruchs scheitert häufig an der notwendigen ärztlichen Feststellung. Übliche Fristen In den meisten Verträgen ist es so geregelt, dass die Invalidität – also der Gesundheits-Dauerschaden – innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein muss und ein Arzt dies innerhalb von 3 weiteren Monaten schriftlich festgestellt haben muss. Notwendiger Inhalt der ärztlichen Feststellung Diese Feststellung muss beinhalten, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten ist, auf dem Unfall beruht und dass es sich um einen dauerhaften Zustand handelt. Dauerhaft ist ein Gesundheitsschaden, der gerechnet ab dem Unfalldatum länger als drei Jahre bestehen wird. Häufige Fehler Häufig wird der Fehler gemacht, dass geschrieben wird, es handele sich „voraussichtlich“ oder „möglicherweise“ um einen Dauerschaden und dass ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall „vorstellbar“ oder „anzunehmen“ ist. Dies genügt für die ärztliche Feststellung nicht. Die Angaben müssen ohne derartige Einschränkungen gemacht werden. Wichtig ist auch, dass ausnahmslos alle Unfallschäden in der ärztlichen Feststellung erfasst werden. Denn nur auf die dort festgehaltenen Folgen kann der Invaliditätsleistungsanspruch gestützt werden. Zum Grad einer vorliegenden Invalidität muss sich der Arzt dagegen nicht äußern. Gem. ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die ärztliche Feststellung nicht korrekt sein (BGH, Urt. v. 16.12.1987, IV a ZR 195/86). Wenn sie aber nicht innerhalb der vertraglichen Frist getroffen wird, ist der gesamte Anspruch auf Invaliditätsleistung verloren. Prüfungsangebot Dies wird streng gehandhabt. Sie sollten also unbedingt auf die Einhaltung der Fristen in Ihrem Vertrag achten. Gerne können Sie sich auch rechtzeitig vorab an mich als Fachanwältin für Versicherungsrecht wenden für eine Beratung, ob alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Sollte die Frist bereits verstrichen sein, unterstützen wir Sie gerne dabei, die Behandlungsdokumentation Ihrer behandelnden Ärzte einzuholen und zu prüfen, ob sich dort eine ausreichende Feststellung findet. Denn die Feststellung muss nicht auf einem Formblatt der Versicherung getroffen werden und der Versicherung noch nicht einmal in der Frist zugegangen sein. Sie muss nur rechtzeitig niedergeschrieben worden sein. Autor Amelie von Schoenaich, LL.M. Rechtsanwältin Master of Laws – Europarecht Fachanwältin für Versicherungsrecht Der Beitrag Ohne ärztliche Feststellung keine Invaliditätsleistung erschien zuerst auf FAHR - GROSS - INDETZKI.

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