Prokura HGB: Die wichtigsten Regelungen

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von mer Bekar Die Prokura ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. In einem greren Unternehmen, in dem tglich unzhlige Rechtsgeschfte durchgefhrt werden, ist die Prokura ein sehr hilfreiches Instrument. Die Geschftsleitung kann auf diese Weise nmlich Aufgaben und Entscheidungen an einen Mitarbeiter delegieren, dem sie vertraut. Gleichzeitig kann das Erteilen einer Prokura eine klassische Befrderung ersetzen und eine bewhrte Fhrungskraft ans Unternehmen binden. Immerhin geniet ein Prokurist hohes Ansehen. Doch welche gesetzlichen Regelungen zur Prokura gibt es eigentlich? Wir haben die wichtigsten Regelungen aus dem HGB zur Prokura zusammengefasst. Bei der Prokura handelt es sich um eine Vertretungsmacht, die im unternehmerischen Alltag eine wichtige Rolle spielt. Und im Unterschied zu vielen anderen Vollmachten ist sie gesetzlich klar geregelt. So bilden die 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches (HGB) die rechtliche Grundlage. Um Lcken zu schlieen, finden ergnzend dazu die 116 ff. des Brgerliches Gesetzbuches (BGB) Anwendung, die allgemein fr Vollmachten gelten. Tatschlich ist es auch durchaus sinnvoll, dass der Gesetzgeber klare Vorschriften fr die Prokura festgelegt hat. Denn die Prokura ist eine sehr umfangreiche Vertretungsmacht. Sie ermchtigt den Prokuristen dazu, alle Geschfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Doch was heit das genau? In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Vorgaben des HGB zur Prokura zusammengestellt. Die Erteilung der Prokura Um einen Prokuristen zu bestimmen, muss ein Kaufmann die Prokura persnlich und ausdrcklich erteilen. Dabei kommt als Prokurist grundstzlich jede natrliche Person in Frage, die voll geschftsfhig ist. Bestimmte fachliche oder persnliche Voraussetzungen mssen nicht erfllt sein. Und der Prokurist muss auch in keinem bestimmten Verhltnis zum Unternehmen stehen. Der Geschftsfhrer knnte deshalb zum Beispiel auch seinen Ehepartner zum Prokuristen ernennen. Allerdings kann tatschlich nur der Inhaber des Handelsgeschfts oder ein gesetzlicher Vertreter Prokura erteilen ( 48 HGB). Das Gesetz schreibt fr die Erteilung eine ausdrckliche Erklrung vor. Diese muss zwar nicht unbedingt schriftlich festgehalten werden. In der Praxis ist es aber blich, einen entsprechenden Vertrag aufzusetzen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Missverstndnissen vorzubeugen. Der Umfang der Prokura Gem 49 HGB ermchtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und auergerichtlichen Geschften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Prokurist kann also Geschfte vornehmen, die weitreichende Folgen haben. So kann er zum Beispiel Personal einstellen oder entlassen, verschiedenste Vertrge abschlieen, Kredite aufnehmen oder das Unternehmen vor Gericht vertreten. An dieser Stelle gibt es brigens einen groen Unterschied zu Handlungsvollmacht. Auch die Handlungsvollmacht kann zwar sehr umfangreich sein. Aber sie erlaubt dem Bevollmchtigten nur, Geschfte und Rechtshandlungen durchzufhren, die im jeweiligen Handelsgewerbe blich sind. Die Handlungsvollmacht beschrnkt sich also auf branchenbliche Geschfte, whrend die Prokura zu Handlungen im Zusammenhang mit irgendeinem Handelsgewerbe befugt. Die Beschrnkung der Prokura Beschrnkungen im Umfang der Prokura gibt es kaum. Der Prokurist darf den Kaufmann nicht in privaten Angelegenheiten vertreten. Auerdem kann der Prokurist selbst weder Prokura erteilen noch seine Vertretung auf einen Dritten bertragen. So etwas wie eine Untervollmacht gibt es bei der Prokura also nicht. Auerdem deckt die Vertretungsmacht keine Rechtsgeschfte ab, bei denen es um die Veruerung und die Belastung von Grundstcken geht. Der Geschftsfhrer kann den Prokuristen zwar dazu ermchtigen, auch solche Geschfte durchzufhren. Dann muss er die Prokura gem 49 Abs. 2 HGB aber entsprechend erweitern. Die sogenannten Prinzipal- und Grundlagengeschfte sind ebenfalls ausgenommen. Dazu gehren alle Geschfte, die reine Inhabergeschfte sind oder die den Gegenstand des Unternehmens verndern. So kann der Prokurist zum Beispiel den Geschftsbetrieb nicht einstellen, keine neue Gesellschafter aufnehmen und die Firma nicht verkaufen. Was die Beschrnkungen angeht, mssen Sie aber zwischen dem Innen- und dem Auenverhltnis unterscheiden. Im Innenverhltnis kann der Geschftsinhaber die Vertretungsmacht des Prokuristen begrenzen. Gegenber einem Geschftspartner bleibt diese Begrenzung zwar wirkungslos. Fr den Rechtsverkehr nach auen gilt die Prokura also uneingeschrnkt ( 50 HGB). Trotzdem macht sich der Prokurist unter Umstnden gegenber dem Geschftsinhaber schadensersatzpflichtig, wenn er die vereinbarten Befugnisse berschreitet. Der Eintrag der Prokura ins Handelsregister Eine erteilte Prokura muss gem 53 HGB ins Handelsregister eingetragen werden. Die Vertretungsmacht ist zwar ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Geschftsinhaber sie ausdrcklich erklrt hat. Der Prokurist kann also sofort in dieser Funktion ttig werden, auch wenn der Eintrag im Handelsregister noch nicht erfolgt ist. Ratsam ist aber, die Anmeldung so schnell wie mglich zu veranlassen. Denn der Geschftspartner muss die Prokura nicht gegen sich gelten lassen, solange sie nicht eingetragen ist und er auch sonst nichts davon wusste. Andersherum kann sich der Geschftspartner sehr wohl auf die erteilte und noch nicht eingetragene Prokura berufen, wenn die Rechtslage dadurch fr ihn gnstiger ist. Mit Blick auf die Rechtsgeschfte, die der Prokurist in der Zeit zwischen der Erteilung und der Eintragung der Vertretungsmacht im Handelsregister ttigt, wird der Geschftspartner somit so behandelt, wie es fr ihn vorteilhafter ist. Die Unterschrift des Prokuristen In vielen Fllen wird ein Mitarbeiter nicht nur Prokurist des Unternehmens sein. Stattdessen ist er vielleicht Abteilungsleiter oder Fhrungskraft in einem bestimmten Teil der Firma und zustzlich dazu Prokurist. Damit es dann nicht zu Missverstndnissen kommt, muss der Prokurist bei Geschften, die er im Rahmen der Prokura ttigt, seine Funktion entsprechend kennzeichnen ( 51 HGB). In der Praxis sind dafr Krzel wie pp oder ppa vor der Unterschrift blich. Die Formen der Prokura Erteilt der Geschftsinhaber einer einzelnen Person Prokura, handelt es sich um eine sogenannte Einzelprokura. Der Einzelprokurist kann den Geschftsinhaber alleine vertreten und eigenstndig handeln. Eine andere Variante ist die Gesamtprokura. Dabei bertrgt der Geschftsinhaber die Vertretungsmacht gemeinschaftlich an mehrere Personen, die dann Rechtsgeschfte grundstzlich auch nur gemein durchfhren knnen. Haben alle Prokuristen des Unternehmens eine Gesamtprokura, wird von einer echten Gesamtprokura gesprochen. Im Unterschied dazu liegt eine halbseitige Gesamtprokura vor, wenn es Prokuristen mit Gesamtprokura gibt, whrend ein oder mehrere andere Prokuristen durch eine Einzelprokura auch alleine vertretungsberichtigt sind. Noch eine Variante ist die unechte Gesamtprokura, die auch gemischte Gesamtprokura heit. Hier kann der Prokurist das Unternehmen nur zusammen mit einem Mitglied der Geschftsfhrung vertreten. Zu guter Letzt gibt es noch die Filialprokura. Sie begrenzt die Vertretungsmacht des Prokuristen auf eine Geschftsstelle oder Filiale des Unternehmens. Voraussetzung ist aber, dass die Niederlassungen unterschiedliche Firmennamen haben. Ein Zusatz reicht hier jedoch aus. Das Erlschen der Prokura Der Geschftsinhaber kann eine erteilte Prokura jederzeit widerrufen. hnlich wie bei der Erteilung muss er dazu eine Erklrung abgeben. Auerdem muss er veranlassen, dass im Handelsregister eingetragen wird, dass die Prokura erloschen ist. Widerruft der Geschftsinhaber die Prokura, beendet das aber nicht automatisch auch das Arbeitsverhltnis des Prokuristen. Dazu msste der Geschftsinhaber den Arbeitsvertrag ebenfalls kndigen. Neben dem Widerruf gibt es noch andere Flle, in denen die Vertretungsmacht erlischt. Nmlich dann, wenn das Rechtsverhltnis, das der Prokura zugrunde liegt, endet. Meist wird das der Fall sein, wenn der Arbeits- oder Dienstvertrag gekndigt wird. der Geschftsbetrieb eingestellt wird. das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellt. die Rechtsform des Unternehmens wechselt. der Prokurist stirbt. Beim Tod des Inhabers oder gesetzlichen Vertreters des Unternehmens bleibt die Prokura hingegen bestehen. Der Beitrag Prokura HGB: Die wichtigsten Regelungen erschien zuerst auf Vollmacht Muster.

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