Prokura Handlungsvollmacht: Die wichtigsten Unterschiede

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von mer Bekar Die Regelungen zu Prokura und Handlungsvollmacht finden sich im Handelsgesetzbuch. Im Geschftsalltag sind Vollmachten unverzichtbar. Schlielich kann die Geschftsfhrung nicht jede kleinste Kleinigkeit selbst entscheiden und jedes Schriftstck persnlich abzeichnen. Zudem kommt es regelmig vor, dass der Chef gar nicht da ist. Doch auch wenn der Chef auf Dienstreise ist, frei hat, Urlaub macht oder krank ist, mssen die Geschfte weiterlaufen. Und damit das der Fall ist, werden durch Vollmachten Vertreter bestimmt. Zwei Vollmachten, die dabei besonders hufig erteilt werden und im Handelsrecht eine wichtige Rolle spielen, sind die Prokura und die Handlungsvollmacht. Doch wodurch unterscheiden sie sich voneinander? Nicht jeder, der eine Handlungsvollmacht hat, ist gleichzeitig auch Prokurist. Andersherum verfgt nicht jeder, dem Prokura erteilt wurde, automatisch ber eine Handlungsvollmacht. Sowohl die Prokura als auch die Handlungsvollmacht sind zwar Vollmachten, die weitreichende Befugnisse einrumen. Aber es gibt einige groe Unterschiede. In diesem Beitrag nennen wir die wichtigsten Punkte, durch die sich die Prokura und die Handlungsvollmacht voneinander unterscheiden. Das Erteilen von Prokura und Handlungsvollmacht Ein Unterschied zwischen der Prokura und der Handlungsvollmacht besteht darin, wer die jeweilige Vollmacht erteilen darf. So darf die Prokura gem 48 HGB (Handelsgesetzbuch) nur vom Inhaber oder dem gesetzlichen Vertreter des Handelsgeschfts erteilt werden. Einen Prokuristen kann somit nur der Geschftsfhrer oder der Vorstand bestimmen. Gleichzeitig muss derjenige, der den Prokuristen ernennt, ein Kaufmann sein. Ein Kaufmann im Sinne des HGB ist jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt. Im Gegensatz zur Prokura muss eine Handlungsvollmacht nicht unbedingt vom Geschftsinhaber erteilt werden. Auch ein Vertreter der Geschftsfhrung oder ein Prokurist kann eine Handlungsvollmacht erteilen. Neben dem Wer gibt es auch beim Wie einen Unterschied. Um eine Handlungsvollmacht zu erteilen, ist keine ausdrckliche Erklrung notwendig. Der Chef kann zwar formell erklren, dass er dem Mitarbeiter eine geschftliche Vertretungsmacht bertrgt. In diesem Zuge ist dann auch mglich, dass eine entsprechende Urkunde aufgesetzt wird, die den Umfang der Befugnisse genau definiert. Eine andere Mglichkeit ist, die Handlungsvollmacht ber den Arbeitsvertrag zu erteilen. Aber die Handlungsvollmacht kann auch einfach nur durch schlssiges Handeln zustande kommen. In diesem Fall ergibt sich aus den normalen und blichen Ablufen im alltglichen Geschftsbetrieb, dass und zu welchen Geschften, Ttigkeiten und Handlungen der Mitarbeiter befugt ist. Bei der Prokura ist das anders. Sie muss durch eine ausdrckliche Erklrung erteilt werden. Mchte der Geschftsinhaber einen Mitarbeiter zum Prokuristen bestellen, muss er ihn also ausdrcklich dazu bestimmen. Allein durch schlssiges Handeln ist es nicht mglich, wirksam Prokura zu erteilen. Der Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht Der grte und wichtigste Unterschied zwischen der Handlungsvollmacht und der Prokura ist der Umfang der Befugnisse. Eine Prokura ermchtigt den Prokuristen gem 49 HGB dazu, alle Arten von gerichtlichen und auergerichtlichen Geschften und Rechtshandlungen durchzufhren, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Prokurist darf also nicht nur alltgliche und bliche Rechtsgeschfte erledigen. Stattdessen ist er zu allen Handlungen und Ttigkeiten befugt, die in einem Unternehmen so anfallen. Wichtig an dieser Stelle ist, dass der Gesetzgeber die Formulierung im Betrieb eines Handelsgewerbes verwendet. Das bedeutet nmlich, dass sich die Vollmacht nicht auf die Rechtsgeschfte beschrnkt, die fr das jeweilige Handelsgewerbe typisch und branchenblich sind. Stattdessen erstrecken sich die Befugnisse auf alle Geschfte und Handlungen, die fr irgendein Handelsgewerbe anstehen knnen. An ihre Grenzen kommt die Prokura erst, wenn es um Rechtshandlungen geht, die auerhalb des eigentlichen Geschftsbetriebs liegen. Dazu gehren in erster Linie Grundlagengeschfte. Unter die Grundlagengeschfte fallen Geschfte, die die Existenz, die Ausgestaltung und die Rechtsform des Unternehmens betreffen. So kann ein Prokurist zum Beispiel den Betrieb nicht einstellen, die Firma verkaufen oder Insolvenz anmelden. Auerdem darf er keine Grundstcke verkaufen oder belasten. Es sei denn, der Geschftsinhaber hat ihm dafr eine gesonderte Vollmacht erteilt. Die Handlungsvollmacht als kleine Schwester der Prokura Eine Handlungsvollmacht ist, anders als die Prokura, eine klar definierte und begrenzte Handlungsvollmacht. Gem 54 HGB darf der Inhaber der Handlungsvollmacht die Geschfte und Rechtshandlungen durchfhren, die im Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes typisch und branchenblich sind. Der Gesetzgeber spricht hier vom Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes. Der Handlungsbevollmchtigte darf somit nicht alle, sondern nur solche Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes fr gewhnlich mit sich bringt, in dem er ttig ist. Geschfte, die im Alltagsbetrieb nicht typisch und branchenblich sind, sind durch die Handlungsvollmacht nicht abgedeckt. Auerdem benennt 54 Abs. 2 HGB die Grenzen der Handlungsvollmacht. Demnach hat der Bevollmchtigte nicht die Befugnis zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und zur Aufnahme von Darlehen. Auerdem darf er keine Grundstcke veruern oder belasten und keine gerichtlichen Prozesse im Namen der Firma fhren. Der Umfang der Handlungsvollmacht ist also allein schon durch die gesetzlichen Regelungen nicht so weitreichend wie der Umfang der Prokura. Aus diesem Grund wird die Handlungsvollmacht oft als die kleine Schwester der Prokura bezeichnet. Mgliche Einschrnkungen der Befugnisse Wer eine Handlungsvollmacht hat, kann grundstzlich nur die Geschfte und Rechtshandlungen ausfhren, die im Betrieb seines Handelsgewerbes fr gewhnlich anfallen. Zustzlich dazu kann der Vollmachtgeber die Befugnisse aber sowohl intern als auch im Auenverhltnis gegenber Dritten einschrnken. Das ist mglich, indem er anstelle einer allgemeinen Handlungsvollmacht zum Beispiel eine Arthandlungsvollmacht erteilt. Eine Arthandlungsvollmacht ermchtigt den Mitarbeiter dazu, nur Geschfte und Handlungen einer bestimmten Art auszufhren. Noch enger gefasst sind die Befugnisse bei einer Spezialhandlungsvollmacht. Sie wird auch Einzelhandlungsvollmacht genannt und ermglicht dem Mitarbeiter, nur einzelne Handlungen oder ganz bestimmte Geschfte zu erledigen. Erteilt der Geschftsfhrer oder Prokurist eine Handlungsvollmacht, bleibt ihm also recht viel Gestaltungsspielraum. Er kann selbst darber bestimmen, wie weit die Befugnisse seines Vertreters gehen sollen. Das gilt sowohl fr das Innenverhltnis als auch gegenber Dritten. Allerdings muss ein Dritter Beschrnkungen der Handelsvollmacht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er davon wusste oder sie htte kennen mssen ( 54 Abs. 3 HGB). Im Unterschied dazu gibt es bei der Prokura letztlich keinen Gestaltungsspielraum. Denn der Umfang der Prokura ist gesetzlich klar definiert. Der Geschftsinhaber kann zwar ein Stck weit entgegensteuern, indem er keine Einzelprokura, sondern eine Gesamt- oder Filialprokura erteilt. Auerdem kann er im Innenverhltnis Grenzen setzen. Im Auenverhltnis haben solche Einschrnkungen aber gem 50 HGB keine Wirkung. Die Rechtsgeschfte, die der Prokurist abgeschlossen hat, bleiben also trotzdem gltig. Somit kann der Geschftsfhrer letztlich nur entscheiden, wem er Prokura erteilen mchte. Inhaltlich kann er an der Vertretungsmacht aber nichts ndern. Der Eintrag im Handelsregister Die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden. Das schreibt 53 HGB vor. Dabei muss der Eintrag sowohl den Namen des Prokuristen als auch die Art der Prokura enthalten. Und solange die Prokura im Handelsregister steht, darf ein Geschftspartner darauf vertrauen, dass die Vertretungsmacht gltig ist und Bestand hat. Der Geschftspartner kann sich also darauf verlassen, dass der Vertreter des Unternehmens die entsprechenden gerichtlichen und auergerichtlichen Geschfte und Rechtshandlungen tatschlich wirksam ausfhren kann. Damit es nicht zu Unklarheiten kommt, muss die Prokura deshalb auch wieder aus dem Handelsregister gelscht werden, wenn sie nicht mehr besteht. Im Unterschied dazu ist bei Handlungsvollmachten kein Eintrag im Handelsregister notwendig. Das bertragen von Prokura und Handlungsvollmacht Ein weiterer Unterschied zwischen der Prokura und der Handlungsvollmacht ist, dass eine Prokura nicht bertragen werden kann. Das schliet 52 Abs. 2 HGB aus. Der Geschftsinhaber kann eine erteilte Prokura zwar jederzeit widerrufen. Der Prokurist kann seine Vertretungsmacht aber nicht an eine andere Person weitergeben. Im Gegensatz dazu ist die Handlungsvollmacht bertragbar. Der Bevollmchtigte braucht zwar die Zustimmung des Geschftsinhabers, wenn er eine Untervollmacht erteilen und dadurch seine Vertretungsmacht an einen Dritten weitergeben will. Aber wenn der Geschftsinhaber einverstanden ist, ist das bertragen der Handlungsvollmacht erlaubt ( 58 HGB). Der Hinweis auf die Vollmacht bei der Unterschrift Ob Prokura oder Handlungsvollmacht: Wenn der Mitarbeiter Vertrge unterschreibt, macht er das nach wie vor nur als Vertreter der Firma. Daher sollte er immer ein entsprechendes Krzel vor seine Unterschrift setzen. blich dabei ist ppa oder per Prokura bei der Prokura, Handlungsvollmacht hingegen wird meist mit i. V. oder ausgeschrieben in Vollmacht gekennzeichnet. Tatschlich ist der Hinweis auf die Vertretungsmacht sogar gesetzlich vorgeschrieben, fr den Prokuristen nmlich in 51 HGB und fr den Handlungsbevollmchtigen in 57 HGB. Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben ist es aber so oder so sinnvoll, die Unterschrift zu ergnzen. Denn dadurch entsteht Rechtssicherheit fr beide Seiten. Der Geschftspartner wei, mit wem er es zu tun hat. Gleichzeitig kann er davon ausgehen, dass der Vertreter dazu befugt ist, das Geschft zu schlieen. Andersherum kann der Geschftspartner im Nachhinein nicht erklren, dass der Vertrag nicht mit dem Unternehmen, sondern lediglich mit dem Mitarbeiter zustande gekommen ist. Der Beitrag Prokura Handlungsvollmacht: Die wichtigsten Unterschiede erschien zuerst auf Vollmacht Muster.

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