Rechtswidrigkeit von Nachzahlungszinsen § 238 AO

Immer wieder kommt es in meiner tglichen Praxis als Fachanwalt fr Steuerrecht vor, dass sich Mandanten an mich wenden, die durch das Finanzamt zu Steuernachzahlungen verpflichtet wurden. Mag die Nachbesteuerung auch gerechtfertigt sein; die Finanzmter setzen per Steuerbescheid auch gleich die nachzuzahlenden Zinsen fest. Der Zinslauf beginnt regelmig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, 233a AO. Dabei betrgt der Zins ein halbes Prozent pro Monat, 238 AO. Was zunchst nach wenig klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtungsweise aber dennoch zu einer erheblichen Belastung. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Steuernachzahlung auf einen lange zurckliegenden Zeitraum bezieht. Pro Jahr fallen dann schnell 6 Prozent Zinsen an. Und genau da liegt auch das Problem, denn auf dem freien Markt erhlt man seit langem keine 6 Prozent Zinsen mehr fr anzulegendes Geld. Der Bundesfinanzhof ist dort mittlerweile unerbittlich. Mit deutlichen Worten teilt er gegen die gesetzliche Bestimmung des 238 AO aus: "Die angegriffene Zinshhe in AO 233a AO iVm 238 Absatz 1 S. 1 AO begegnet durch ihre realittsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 GG ergebende bermaverbot fr den hier in Rede stehenden Zeitraum (...) schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln", so der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 25.04.2018 (Az.: IX B 21/18). Formal gesehen gilt der Beschluss zwar nur in dem dort entschiedenen Fall. Dennoch sind die Finanzmter dazu bergegangen, die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen anzuordnen - das muss allerdings im Einspruchsverfahren erst gesondert beantragt werden. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind derzeit zwei Verfahren anhngig, ber die Hhe der Zinsen. Sobald dort entschieden wurde, herrscht dann endlich Rechtssicherheit ber die Hhe des Zinssatzes. Gut mglich, dass dann auch wieder der Gesetzgeber gefordert ist den 238 AO entsprechend anzupassen. Es grt Sie herzlich Ihr Rechtsanwalt Tim Brhland Fachanwalt fr Steuerrecht

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