Unterhalt - wer muss was zahlen?

Unterhalt – wer muss was zahlen? Im Rahmen einer Trennung und Scheidung sind auch regelmäßig die jeweiligen Unterhaltsansprüche zu regeln. Grundsätzlich gibt es Kindesunterhaltsansprüche und Ehegattenunterhaltsansprüche. Bei Ehegattenunterhaltsansprüchen wird zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterschieden sowie Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. Wichtig ist zunächst, dass Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der sogenannten Inverzugsetzung zu zahlen ist. Derjenige, der Unterhalt beansprucht, muss somit dem anderen dies ausdrücklich mitteilen. Erst ab diesem Zeitpunkt können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Der Kindesunterhalt geht sämtlichen Ehegattenunterhaltsansprüchen vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jedenfalls die Kinder ausreichend versorgt sind und ihren Lebensunterhalt ohne größere Not bestreiten können. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter der Kinder und nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Bei minderjährigen Kindern ist der Elternteil zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, bei dem die Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser nicht betreuende Elternteil muss über sein Einkommen und auch seine Ausgaben für zusätzliche Rentenversicherungen, Darlehen etc. Auskunft erteilen und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Auf Grundlage der Auskunft wird das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen errechnet. Dieses entspricht nicht dem Nettoeinkommen, welches der unterhaltsverpflichtete Elternteil monatlich von seinem Arbeitgeber erhält, sondern ist regelmäßig geringer. Sodann wird mit Hilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes entsprechend der Einkommensgruppe und der Altersgruppe ermittelt. Von diesem Bedarf ist noch das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Auf diese Art und Weise wird der Unterhalt auch dann berechnet, wenn der nicht betreuende Elternteil im erheblichen Rahmen Umgang mit seinen Kindern pflegt. Nur wenn diese Umgänge nahezu 50 % der Zeit erreichen spricht man vom paritätischen Wechselmodel, bei welchem der Unterhalt anders berechnet wird. Denn beim Wechselmodel sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dies führt regelmäßig dazu, dass lediglich nur noch geringe Beträge von dem einen an den anderen gezahlt werden müssen. Bei volljährigen Kindern berechnet sich der Unterhalt auch nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern. Auch hier können einige Verbindlichkeiten vom Einkommen in Abzug gebracht. Das jeweilige Einkommen von Vater und Mutter wird sodann addiert. Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt wird wieder die Düsseldorfer Tabelle zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs herangezogen. Von diesem Bedarf wird das Kindergeld vollständig in Abzug gebracht. Der verbleibende Restbetrag wird entsprechend dem jeweiligen Einkommen der Eltern auf diese verteilt. Wenn das volljährige Kind über eigenes Einkommen z.B. durch eine Ausbildung verfügt, wird ein gewisser Teil des Kindeseinkommens auf den Bedarf angerechnet. Da der Volljährigenunterhalt völlig anders als der Unterhalt für Minderjährige berechnet wird, ergibt sich in der Regel, dass der zuvor unterhaltsverpflichtete Elternteil nach Erreichen der Volljährigkeit einen geringeren Unterhaltsbetrag zahlen muss. Trennungsunterhaltsansprüche sind Zahlungsansprüche des einen Ehegatten gegen den anderen. Diese Ansprüche können ab dem Zeitpunkt der Trennung bis maximal zur rechtskräftigen Scheidung bestehen. Hier muss derjenige der mehr als der andere verdient, den anderen unterstützen und zwar bis jeder in etwa das gleiche Einkommen hat. Sehr grob vereinfacht gesagt wird dieser Unterhaltsanspruch so berechnet, dass die Einkommen der Ehegatten in einen Topf geworfen werden. Sodann werden ehebedingte Verbindlichkeiten für Darlehen, Rentenversicherungen etc. sowie auch Kindesunterhaltsbeträge in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Betrag erhält jeder Ehegatte die Hälfte. Zu beachten ist hierbei auch der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten, so dass unter Umständen nach Zahlung des Kindesunterhalts kein oder nur ein geringer Raum für die Zahlung von Trennungsunterhalt verbleibt. Nachehelicher Unterhalt kann unter Umständen geschuldet sein ab Rechtskraft der Scheidung. Hier muss ein Unterhaltstatbestand durch den bedürften Ehegatten erfüllt sein. Unterhaltstatbestände sind beispielsweise Kindererziehung, Krankheit oder Alter. Ob ein entsprechender Tatbestand vorliegt und damit Unterhaltsansprüche bestehen erfordert eine umfassende Prüfung. Unter Umständen können auch sämtliche Ehegattenunterhaltsansprüche entfallen, dies jedoch auch nur unter engen Voraussetzungen. Der Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt ist neben dem sogenannten Elementarunterhalt zu zahlen. Allerdings werden diese Unterhaltsansprüche oftmals, gerade auch bei nicht besonders üppigen Einkommensverhältnissen, nicht geltend gemacht. Denn die hierfür gezahlten Unterhaltsbeträge müssen zur Krankenvorsorgeabsicherung bzw. Rentenvorsorge eingesetzt werden und können nicht für den „normalen“ Lebensunterhalt eingesetzt werden. Festzuhalten ist, dass die Berechnung von Unterhaltsansprüchen einem juristischen Laien kaum möglich ist. Sollten Unterhaltsansprüche im Raum stehen, so empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Beratung und Vertretung zu beauftragen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nicht ohne weiteres möglich. Gerne berät Sie Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Marion Bitzer hierzu.

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