Amtsgericht Prenzlau, Beschluss vom 27.07.2018, Az. 21 OWi 3422 Js-Owi 29660718 (721/18)

Laut dem Amts­ge­richt Prenzlau besteht seitens des Betroffenen eines Geschwindigkeitsvorwurfs ein Anspruch gegenüber der Bußgeldbehörde auf Über­sen­dung des Beschilderungsplans an dessen Verteidiger Be­schluss In derBuß­geld­sa­che ge­genXXX Verteidiger:Rechtsanwalt Matthias Kiunka we­genVer­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tungau­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten hat dasAmts­ge­richt Prenz­lau durch den Rich­ter am Amts­ge­richt XXX am 27.07.2018be­schlossen: I. Der Zentraldienst der Po­lizei des Lan­des Bran­den­burg Zent­ra­le Buß­geld­stel­le Gransee wird an­ge­wie­sen, dem Ver­tei­di­ger ei­ne Ko­pie des für den Messtag 17.03.2018 gül­ti­gen Beschilderungsplans für die Messstelle auf der Bun­des­au­to­bahn 11, km 87,4 in Fahrt­rich­tung Kreuz Uckermark durch Über­sen­dung an die Kanz­lei­an­schrift zur Ein­sicht zur Ver­fü­gung zu stel­len. II. DieKos­ten des Ver­fah­rens auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung und die not­wen­di­genAus­la­gen des Be­trof­fe­nen in­so­weit hat die Lan­des­kas­se zu tra­gen. Grün­de I. Der zu­läs­si­geAn­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung ist be­grün­det. DerAn­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung nach § 62 Abs. 1 OWiG ist zu­läs­sig.Bei der Ver­sa­gung von Ak­ten­ein­sicht im Zwi­schen­ver­fah­ren han­delt essich um ei­ne Maß­nah­me der Ver­wal­tungs­be­hör­de, der ei­ne selbst­stän­di­geBe­deu­tung zu­kommt und nicht nur der Vor­be­rei­tung ei­ner das Buß­geld­ver­fah­renab­schlie­ßen­den Ent­schei­dung dient (Göhler, Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz,Aufl., § 62 Rn. 3). Die Akte­nein­sicht dient der Wahr­neh­mung der Rech­tedurch den Be­trof­fe­nen, nicht hin­ge­gen der Ver­fah­rens­fort­füh­rung durchdie Ver­wal­tungs­be­hör­de. Zwar kann ge­gen die Ver­sa­gung der Ak­ten­ein­sichtge­mäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 5 S. 1 StPO nur dann ge­richt­li­che Ent­schei­dungbe­an­tragt wer­den, wenn die­se nach dem Ver­merk der Ver­wal­tungs­be­hör­deüber den Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen in den Ak­ten (§ 61 OWiG) er­folg­teoder die Ver­wei­ge­rung die Ein­sicht in Nie­der­schrif­ten über die Ver­neh­mungdes Be­trof­fe­nen und über sol­che Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen, bei de­nendem Ver­tei­di­ger die An­we­sen­heit ge­stat­tet wor­den ist oder hät­te ge­stat­tetwer­den müs­sen, so­wie Gut­ach­ten von Sach­ver­stän­di­gen be­traf (Karls­ru­herKom­men­tar Kurz, Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz, 3. Aufl., § 60 Rn. 103).Doch ist vor­lie­gend trotz des Feh­lens ei­nes aktenkundigen Ver­merks nach §61 OWiG der An­trag auf ei­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung zu­läs­sig, da fürdie Ver­wal­tungs­be­hör­de durch den Er­lass des Buß­geld­be­schei­des die Er­mitt­lun­genin tat­säch­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht ab­ge­schlos­sen wa­ren (vgl.Karls­ru­her Kom­men­tar, ebd. § 61 Rn. 2) und die Rech­te des Be­trof­fe­nendann nicht da­durch ein­ge­schränkt wer­den kön­nen, dass die Ver­wal­tungs­be­hör­deden von ihr an­ge­nom­me­nen Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen nicht auch for­malin der Ak­te ve­rmerk­te.DerAn­trag ist be­grün­det. Dem Be­trof­fe­nen steht über sei­nen Ver­tei­di­gerge­mäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO ein recht auf Ein­sicht in den fürden Mess­tag gel­ten­den Beschilderungsplan der Messstel­le durch Über­sen­dungei­ner Ko­pie an den Ver­tei­di­ger zu. a) DasRecht auf Ak­ten­ein­sicht be­zieht sich auf die Ak­ten des Buß­geld­ver­fah­rens.Hier­zu ge­hö­ren sämt­li­che ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Un­ter­la­gen der Ver­wal­tungs­be­hör­de,die zu den Ak­ten ge­nom­men wor­den sind, auf die der Vor­wurf in tat­säch­li­cherund recht­li­cher Hin­sicht ge­stützt wird (Göh­ler, ebd., § 60 Rn. 49 m. w.N.). Die be­trifft al­le seit Be­ginn der Er­mitt­lun­gen we­gen des Ver­dachtsei­ner Ord­nungs­wid­rig­keit ge­sam­mel­ten be- und ent­las­ten­den Schrift­stü­ckebzw. sol­cher Un­ter­la­gen u. ä., die ge­ra­de für das Ver­fah­ren ge­schaf­fenwor­den sind oder dem Ge­richt vor­zu­le­gen wä­ren (Mey­er-Goßner, Straf­pro­zess­ord­nung, Aufl., § 147 Rn. 13 ff.m. w. N.). Auch beigezogene Ak­ten an­de­rer Be­hör­densind von dem Ein­sichts­recht er­fasst. Aus dem Grund­satz derAktenvollständigkeit er­gibt sich, dass Un­ter­la­gen (Schrift­stü­cke so­wieTon- und Bildaufnahmen), die für den Be­trof­fe­nen als be­las­tend oder ent­las­tendvon Be­deu­tung sein kön­nen, den Ak­ten nicht ferngehalten wer­den dür­fen, dadies ei­ne Ver­let­zung des An­spruchs auf recht­li­ches Ge­hör be­deu­ten wür­de.Nicht zu den Ak­ten ge­hö­ren da­ge­gen Hand­ak­ten und an­de­re in­ner­dienst­li­cheVor­gän­ge, die im Fall des Ein­spruchs ge­gen den Buß­geld­be­scheid derStaats­an­walt­schaft nicht vor­zu­le­gen wä­ren (Göh­ler, a. a. O.). b) DemBe­trof­fe­nen ste­ht ent­spre­chend die­ser Grund­sät­ze ein An­spruch auf Ein­sichtin den Be­schil­de­rungs­plan durch sei­nen Ver­tei­di­ger zu (vgl. AG BadKissingen ZfSch 2006, 706). Auch wenn die­ser bis­lang kein Be­stand­teil derAk­te ist, kann der Be­schil­de­rungs­plan aus dem Grund­satz der Ak­ten­volls­tän­dig­keitnicht fern­ge­hal­ten wer­den. Aus dem Be­schil­de­rungs­plan kön­nen der Ver­tei­di­gerund der Be­trof­fe­ne ent­neh­men, wel­che zu­läs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keitdurch die zu­stän­di­ge Be­hör­de tat­säch­lich für den Messbereich an­ge­ord­netwar. c) Auf­grundder wei­ten räuml­ic­hen Ent­fer­nung des Kanzleisitzes des Ver­tei­di­gers inMin­den zu dem Sitz der Zent­ra­le Buß­geld­stel­le des Lan­des Bran­den­burgin Gran­see in Ab­wä­gung zu der ge­rin­ge­ren Be­deu­tung der vor­ge­wor­fe­nenOrd­nungs­wid­rig­keit be­steht aus Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­sät­zen derAn­sp­ruch, dass der Be­schil­de­rungs­plan in Ko­pie zur Ein­sicht dem Ver­tei­di­gerüber­sandt wird. III. Die Kos­ten­ent­schei­dungbe­ruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.The post Amtsgericht Prenzlau, Beschluss vom 27.07.2018, Az. 21 OWi 3422 Js-Owi 29660718 (721/18) first appeared on Rechtsanwalt Matthias Kiunka.

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