Wer als Arzt, Zahnarzt oder Klinik Anspruch auf Covid19-Ausgleichszahlungen hat, kann für seine Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld beantragen.
Durch Weisung vom 7. Mai 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass Ärzte, Zahnärzte und sonstige Leistungserbringer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, nicht jedoch Krankenhäuser.
zum Artikel gehenDer Koalitionsausschuss hat eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen.
zum Artikel gehenSteht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen.
zum Artikel gehenDie Koalitionspartner haben am 22. April 2020 weitere Maßnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Krise beschlossen.
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