EuGH: Webseiten mit Gefällt mir-Button tragen neben Facebook Mitverantwortung für Datenerhebung und Datenübermittlung

Webseitenbetreiber mit einem „Facebook-Like“ Button können nach der Einschätzung des EuGH (Urteil vom 27.8.2019, Az.: C-40/17) für die Verarbeitung personenbezogener Daten neben Facebook als Mitverantwortlicher gelten. Am 9.3.2016 berichteten wir vom Rechtsstreit zwischen Fashion ID und der Verbraucherzentrale NRW (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, AZ: 12 O 151/15) um den auch außerhalb von Facebook verwendeten bekannten und von Datenschützern ungern gesehenen Like-Button. Schon durch den Aufruf einer Webseite, auf dem ein Like-Button eingebunden ist, werden personenbezogene Daten des Anwenders an Facebook Irland übermittelt, selbst dann, wenn der Nutzer nicht einmal über ein Facebook-Konto verfügt. Nun brachte der EuGH in einer Vorabentscheidung auf Ersuchen des mit dem Rechtsstreit befassten OLG Düsseldorf die zuvor auch erwartete Bestätigung in der vorgelegten Frage nach der unionsrechtlichen Bewertung des Falles: Die Fashion ID könne zwar nicht als (alleinig) verantwortlich angesehen werden. Jedoch sei sie dann als gemeinsam mit Facebook verantwortlich anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass Fashion ID und Facebook Irland gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Vorgänge der Erhebung der personenbezogenen Daten entscheiden. Durch die Einbindung auf der Website von Fashion ID wird die Werbung für ihre Produkte optimiert, indem sie im sozialen Netzwerk von Facebook sichtbar gemacht werden. Durch die Einbindung des Like-Buttons ist nach Ansicht des EuGH zumindest stillschweigend in das Erheben von personenbezogenen Daten und der Übermittlung an Facebook eingewilligt worden. Sowohl Fashion ID, als auch Facebook seien an der Übermittlung der Daten aus wirtschaftlichen Gründen interessiert. Da in diesem Fall Fashion ID für die Verarbeitung mitverantwortlich ist, hat Fashion ID die Betroffenen im Vorfeld der Erhebung und der Übermittlung über den Zweck und die Identität der Verantwortlichen und Empfänger der Daten zu informieren und für die Verarbeitung eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO einzuholen. Die vorzunehmende Nachprüfung im vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden laufenden nationalen Rechtsstreit bleibt abzuwarten.

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